Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/118

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Werkverdingungsverträge, wenn das Material mit zu liefern ist, sind gleich Lieferungsvertragen, anderenfalls mit 1,50 Mark zu besteuern.

Vergleiche und sonstige bisher nicht besonders angeführte Verträge kosten 1,50 Mark.

Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so hat bei der käuflichen Abtretung eines Rechtes der Verkäufer die Kosten der Übertragung, also auch die Stempelkosten zu tragen; beim Verkaufe eines Grundstückes oder Gebäudes trägt der Käufer die Stempelkosten; bei anderen Verträgen, also auch bei Verkäufen von Kunstgegenständen, trägt die Kosten jede Partei zur Hälfte. Man vergesse daher bei einem Vertrage nicht den Zusatz, wer die Stempelung zu besorgen hat und wie die Kosten zu verteilen sind.

Die Versäumung der Stempelpflicht macht im Gegensatz zu manchen anderen Staaten den Vertrag nicht ungültig, hat aber die oben besprochene Stempelstrafe und Nachforderung des Stempels gegen jeden Säumigen zur Folge.

Die Nachforderung verjährt bei Stempeln, die in Prozenten des Wertes erhoben werden in zehn, bei anderen Werten in fünf Jahren, die Strafverfolgung in fünf Jahren. Die Bestrafung und Nachforderung erfolgt in einem besonders gearteten steuerlichen Verfahren; gegen die Entscheidung der Steuerbehörde steht der Rechtsweg offen.