Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/12

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deshalb ihre volle Berechtigung, weil es sich hier fast ausnahmslos um Lohnstreitigkeiten mit gewerblichen Arbeitern von geringer Höhe handelt, die eine schnelle, billige und mit den Arbeiterverhältnissen vertraute Rechtsprechung erfordern. Die Kaufmannsgerichte sind noch zu jung, um über sie ein Urteil abzugeben; die bisherige geringe Inanspruchnahme spricht gegen ihr Bedürfnis.

Aber nun kommen auch die Handwerker, sowie die Kunstgewerbetreibenden und stellen dieselbe Forderung; wenn sie bewilligt wird, werden die Landwirte, Winzer und andere nachfolgen. Ferner muß, wenn die Berufsgerichte die nötige Sachverständigkeit selber besitzen sollen, für jeden Zweig ein Berufssondergericht geschaffen werden, also die Schuhmacher, die Schneider, die Maler, die Bildhauer usw. erhalten alle ihre besonderen Gerichte und auf diese Weise würde die ganze Rechtspflege in eine Unzahl von Sondergerichten zerrissen.

Daß bei solchen Laiengerichten keine wissenschaftliche Behandlung der Rechtsfragen und keine Prozeßleitung in den Formen der Zivilprozeßordnung zu erwarten ist, bedarf wohl keiner Ausführung. Für die Fortbildung des gesetzlichen Schutzes für die bildende Kunst wäre durch solche Gerichte daher nichts gewonnen, aber viel verloren. Auf einem ähnlichen Standpunkt steht auch die Justizverwaltung.

Auf dem augenblicklich in Düsseldorf tagenden Kongresse zum Schutze des gewerblichen Eigentums wurde wiederholt die Frage der Einrichtung von Sondergerichtshöfen gestreift und gab der Vertreter des preußischen Justizministers nachstehende Erklärung ab:

„Als Ergebnis eingehender Prüfung kann ich mitteilen, daß die preußische Justizverwaltung sich von der Einrichtung eines Sondergerichtshofes und der Abtrennung dieser wichtigen hier in Rede stehenden Sachen von der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte eine bessere sachliche Behandlung dieser Sachen nicht versprechen kann, daß sie dagegen eine solche Maßregel als eine schwere Schädigung der allgemeinen Rechtspflege betrachten muß.
Sie würde daher dem Wunsche nach einer solchen Maßregel niemals zustimmen können.
Dagegen ist sie selbstverständlich gerne bereit, Vorschlägen nach Möglichkeit entgegenzukommen, die innerhalb der bestehenden Organisation der Gerichte Garantien dafür schaffen wollen, daß den Sachen des gewerblichen