Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/18

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so daß der Kunstverlag noch immer nicht durch ein präzises Gesetz gesichert ist.

Der Grund liegt in den sehr verschiedenen Verhältnissen des Kunsthandels. Die Sachverständigen konnten sich über die leitenden Gedanken nicht einigen, und so beschloß man, vorläufig den Erfolg des neuen Kunstschutzgesetzes abzuwarten. Aber die Künstler dürfen nicht ruhen, bis sie ein Kunstverlagsgesetz haben, durch welches ihre Interessen geschützt werden. Bis dahin ist ihnen dringend anzuraten, Verlagsverträge nur mit größter Vorsicht und Ausführlichkeit abzuschließen.

Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes.

In folgendem sind der Text des Gesetzes in größerer, die erläuternden Anmerkungen des Verfassers in kleinerer Schrift gedruckt.

§ 1. Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

Was sind bildende Künste?

Die bildenden Künste geben einem materiellen Stoff eine künstlerische Form, sei es im Raume oder in der Fläche; zu ersteren gehören die Baukunst und Bildhauerkunst, zu letzteren die Malerei mit ihren zahlreichen Nebenkünsten (graphischen Künsten). Erzeugnisse der letzteren sind Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt. Steindruck usw.

Lithophanie und Diaphanie sind Werke der zeichnenden und nicht der plastischen Kunst, da die das Licht durchlassende Fläche zwar räumliche Unterschiede in der Dicke zeigt, aber hierdurch den Unterschied von Licht und Schatten hervorruft und daher als Zeichnung wirkt. (Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 18, Seite 110.)

Was ist ein Werk der bildenden Künste?

Absichtlich ist nicht der Ausdruck Kunstwerk, sondern Werke der bildenden Künste gewählt.

Geschützt wird also nicht nur ein hervorragendes Kunstwerk, sondern jede Arbeit eines bildenden Künstlers, die eine ästhetische Wirkung beabsichtigt und ausübt.