Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/21

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§ 3. Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.

Photographie.

Das Wesen der Photographie besteht in der Herstellung des Bildes durch die Wirkung des Lichtes auf lichtempfindliche Platten. Zu den photographieähnlichen Verfahren gehören Photographie mit Röntgenstrahlen, Lichtdruck, Heliogravure, Aetzverfahren, Autotypie und dergleichen.

Bei der Photographie, und den photographieähnlichen Verfahren wiegt die physikalisch-chemische Entstehung des Bildes vor, was nicht ausschließt, daß zur Beseitigung von Belichtungsfehlern und Undeutlichkeiten Handarbeit (Retuschieren) hinzukommt, während beim Werk der bildenden Künste die individuelle Handarbeit des Künstlers vorwiegt. Durch die Aufnahme des Photographieschutzes in das Kunstschutzgesetz ist, wie die Motive hervorheben, nicht die Photographie als eine Art der bildenden Künste anerkannt worden, vielmehr ist die Zusammenfassung nur äußerlich und aus dem praktischen Grunde erfolgt, weil sonst zwei Gesetze mit fast gleichen Bestimmungen geschaffen worden wären. Im Einzelfalle kann es zweifelhaft sein, ob ein Werk der Photographie oder der bildenden Künste vorliegt, z. B. bei übermalten Photographien. Das Ueberwiegen der Kunstgattung gibt den Ausschlag. Wie bei der bildenden Kunst die Werke der Durchgangsstufen (Studien, Skizzen, Modelle) schon als Kunstwerke geschützt werden, so auch in der Photographie; daher auch die negative Platte als Werk der Photographie gilt.

§ 4. Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) auf sie keine Anwendung.

Entwürfe.

Nach § 2, Absatz 2 gelten als Werke der bildenden Künste auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen; diese Entwürfe werden also durch unser Kunstschutzgesetz geschützt.

Aber auch Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, z. B. die Illustrationen in Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Werken, Zeichnungen und Baupläne werden nach § 1, Nr. 3 des Urhebergesetzes an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 geschützt. Um