Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/25

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Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen.
Die Ueberlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Uebertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich.

Vererbung des Urheberrechts.

Das Urheberrecht vererbt sich nicht nur in vermögensrechtlicher Hinsicht, sondern auch mit seinen Individualrechten, Ehre und Ansehen der Autorschaft (Reichsgerichtsurteil in Zivilsachen, Band 12, Seite 30).

Die Erbfolge beruht entweder auf Testament oder, falls ein solches nicht existiert, auf der gesetzlichen Erbfolge der Blutsverwandten und des Ehegatten. Das Rechtsverhältnis unter mehreren Erben ist ähnlich dem der Mitbeteiligten des § 8; über das Urheberrecht im Ganzen kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.

Verkauft aber einer seinen Anteil an einen Dritten, so haben die Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2032 u. ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Sind keine Verwandten und kein Ehegatte des Erblassers da, und hat letzterer kein Testament hinterlassen, so ist der Fiskus gesetzlicher Erbe. In diesem Falle erlischt aber das Urheberrecht; jeder kann die nachgelassenen Werke nachbilden.

Uebertragung des Urheberrechts. Verlagsrecht.

Während für literarische und musikalische Werke das Verlagsrecht durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 geregelt ist, fehlt aus Gründen, die ich in der Einleitung Seite 3 angeführt habe, für die bildende Kunst ein Verlagsgesetz. Das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 enthält nur im § 10, Absatz 2 und 3, sowie in den §§ 11, 12 und 13 dürftige Bestimmungen, betreffend die Uebertragung des Urheberrechts.

Die Uebertragung kann unbeschränkt oder auf gewisse Zeit, einen gewissen Raum, gewisse Arten des Verfahrens erfolgen. Der Erwerber des Urheberrechts kann sein Recht auch ohne und gegen die Zustimmung des Urhebers weiter übertragen. (Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 17, Seite 269.)