Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/27

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.

Aenderungen an dem Werke.

Durch die Vorschrift des § 12 wird verhütet, daß der Künstler zusehen müßte, wie sein Werk in der Hand seines Rechtsnachfolgers verändert, verschlechtert und dadurch sein Künstlerruf geschädigt würde. Deshalb haben auch Kunstanstalten, die künstlerische Entwürfe zu Plakaten, Bauwerken usw. erwerben, nicht das Recht, bei Reproduktionen den Namen der Künstler wegzulassen oder gar durch ihre eigene Firma zu ersetzen. Allein die Schutzvorschrift ist nur gegeben in bezug auf Verbreitung und Nachbildung; aber wie ist es, wenn das Werk vom Käufer in seinem Privatbesitz verändert wird? Für diesen Fall hat das Gesetz vom 9. Januar 1907 keinen Schutz, und aller Hinweis auf Beleidigung des Künstlers und Namenrecht, von denen die Schriftsteller reden, würde im Prozeßfalle wenig ziehen.

Der Eigentümer kann eben mit dem Werke selber machen, was er will, er kann es vernichten, beschmutzen, verändern, auf den Schutthaufen werfen, ohne daß der Urheber Einspruch erheben kann.

§ 13. Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden.

Unbefugtes Anbringen des Namens. Urkundenfälschung.

Wird dagegen verstoßen, so kann der Künstler auf Wiederbeseitigung des Namens klagen. Wird Name oder Monogramm auf einer Kopie widerrechtlich angebracht (§ 18 des Gesetzes), so tritt nach § 33 auch Strafe ein. Geschieht die unbefugte Anbringung des Namens in rechtswidriger Absicht und wird davon zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht, so liegt Urkundenfälschung, strafbar nach § 267 des Strafgesetzbuchs, vor.

So entschieden im Reichsgerichtsurteil in Strafsachen, Band 34, Seite 53.

§ 14. Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.