Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/32

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Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, so darf, solange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Absatz 1 die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen.
Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen, die zu Verwechselungen Anlaß geben kann.

Erlaubte Nachbildung und Verbreitung.

Die verschiedenen Fälle erlaubter Nachbildung und Verbreitung sind enthalten in den §§ 18 bis 24. Zunächst ist die Vervielfältigung zum eignen Gebrauch (Handkopie) erlaubt, wenn sie unentgeltlich hergestellt wird, gleichgültig ob durch Mittel der freien Künste, Photographie oder mechanische Mittel.

Das Gesetz will dem studierenden Künstler Herstellung von Kopien zu Studierzwecken möglichst erleichtern. Das Nachbauen ist mit Recht der Handkopie nicht gleichgestellt, weil bei einem Bauwerk die Ausschließlichkeit des eigenen Gebrauchs nicht gewährleistet werden kann. Das Bauwerk ist der Oeffentlichkeit sichtbar und wird von der Hypothek ergriffen, die auf dem Grundstück liegt, geht auch damit auf einen neuen Eigentümer über, falls es verkauft wird. Wird später die zum eigenen Gebrauch unentgeltlich angefertigte Kopie verkauft, so wird eine Verletzung des Urheberrechts begangen, die der Verletzte nach § 15 verfolgen kann.

Bei Bildnissen von Personen (Porträts und Porträtbüsten) geht das Nachbildungsrecht auf den Besteller über.

Wer ist der Besteller?

Nach der Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 33, Seite 295, ist das Wort Besteller in der im Verkehr üblichen Bedeutung aufzufassen. Besteller ist also, wer in eigenem Namen die Anfertigung des Bildes in Auftrag gibt. Außer dem Porträtierten selbst oder seinen Angehörigen kann es auch ein Fremder sein, z. B. der Unternehmer, der Bilder berühmter Zeitgenossen vertreibt. Der Besteller kann das Bild selbst oder durch andere auch gegen Entgelt vervielfältigen lassen, zum Beispiel durch Kupferstich, Photographie.