Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/33

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Ob der Besteller gegenüber der dargestellten Person hierzu berechtigt ist, wird durch den § 18, Absatz 2 nicht entschieden. Ob der Besteller berechtigt ist, das Bildnis einer Person in Auftrag zu geben, braucht der Künstler nicht zu untersuchen; kennt er aber den Mangel der Berechtigung, so darf er den Auftrag nicht ausführen. Vergleiche hierzu die Ausführungen zu § 22 betreffend das „Recht am eignen Bilde“. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, z. B. ein Oelbild, so darf, abgesehen von der Einzelkopie des § 18, Absatz 1 dies Oelbild nur mittels Photographierens vervielfältigt werden, damit nicht z. B. nach dem Porträt, das ein berühmter Künstler gemalt hat, von einem anderen Kopien in Oel oder Stiche oder Büsten hergestellt werden und so der erste Künstler umgangen wird.

Ausnahme von der Gleichstellung der Photographie mit den bildenden Künsten.

Auf Photographien bezieht sich das Verbot nicht; dies ist die erste Ausnahme von der Gleichstellung der Photographie mit den bildenden Künsten.

Die zweite liegt in der Dauer des Urheberrechts; diese beträgt beim Werk der bildenden Künste 30 Jahre seit dem Tode des Urhebers, bei der Photographie 10 Jahre seit dem Erscheinen des Werkes. (Siehe § 25 des Gesetzes.)

Das Verbot, Namen oder Monogramm des Künstlers oder Photographen auf einer Kopie, also auch einer erlaubten Einzelkopie (§ 18, Abs. 1) anzubringen, will verhindern, daß Kopie und Original verwechselt werden können.

§ 19. Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen noch bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht.
Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist, deutlich anzugeben.

Zulässig ist nur die Aufnahme einzelner, d. h. einiger weniger Werke desselben Urhebers, nicht aber einer ganzen Sammlung. (Urteil des Reichsgerichts, Band 18 in Zivilsachen, Seite 154, wo die Bilder