Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/38

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Sie ist hingegen gestattet, wenn sie sich auf einen engen Kreis beschränkt, z. B. auf einen Stammtisch, eine Abendgesellschaft, einen Verein. Sind mehrere Personen zusammen abgebildet, so muß natürlich jeder seine Einwilligung erteilen.

§ 23. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Oertlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Zeitgeschichte.

Unter Zeitgeschichte ist nach den Motiven das ganze Kulturleben des Volkes im weitesten Sinne zu verstehen. Alle Zeitgenossen, die in Politik, in Kunst und Wissenschaft eine Rolle spielen, können abgebildet und ausgestellt werden.

Karikaturen.

Zu den Bildnissen gehören nicht Karikaturen, also auch diese sind erlaubt und der Betroffene kann ihre Verbreitung nur verhindern, wenn sie beleidigend sind. Das Weitere siehe Seite 22.

Beiwerk.

Ob auf einem Bilde die Personen nur als Beiwerk erscheinen, kann sehr zweifelhaft werden; nach den Beratungen sollen es solche Personen sein, die nur zufällig auf das Bild kamen, insbesondere wenn ein Photograph eine Aufnahme im Freien macht und nicht verhindern kann, daß Personen mit auf die Platte kommen.