Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/47

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Aus Gründen der Billigkeit, wie die Motive sagen, ist der § 39 eingeführt, da die Vernichtung unter Umständen einen unverhältnismäßig größeren Schaden verursachen könnte, als der durch die teilweise Nachbildung entstandene. Die Rücksichtnahme findet aber nur statt, wenn das Urheberrecht nur objektiv, also weder vorsätzlich noch fahrlässg, verletzt worden ist.

Unterlassene Quellenangabe.

§ 40. Wer der Vorschrift des § 19, Abs. 2 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

Die Straftat ist eine Uebertretung; zuständig ist das Schöffengericht. Bestrafung setzt, wie bei allen Straffällen, Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ueber den Strafantrag siehe § 41, über die Verjährung siehe § 49. Vernichtung und Buße kann der Verletzte nicht verlangen, sich auch nicht dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen, dagegen wohl auf Grund der §§ 823 und folgende des B.G.B., zivilrechtlich Schadenersatz verlangen. Dieser Anspruch verjährt nach § 852 B.G.B, ebenfalls in 3 Jahren. Nach 3 Jahren bleibt nur der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung, der erst in 30 Jahren verjährt.

§ 41. Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 32, 33, 40 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

Strafantrag.

Nach § 61 des Strafgesetzbuchs muß der Strafantrag binnen drei Monaten gestellt werden seit dem Tage, wo der Antragsberechtigte von der Handlung und der Person des Täters Kenntnis gehabt hat.

Der Antrag kann nicht geteilt werden. Ist gegen den einen Mittäter Strafantrag gestellt, so müssen alle Teilnehmer bestraft werden. Zum Strafantrag berechtigt ist jeder Verletzte und unabhängig von anderen.

Auf die Erben des Urhebers geht aber das Recht des Strafantrags nicht über, obgleich die sonstigen Rechte des Urhebers sich vererben. (Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 11, Seite 54.)

Juristische Personen, sowie Minderjährige unter achtzehn Jahren stellen den Strafantrag durch ihre gesetzlichen Vertreter. Nach § 156, Absatz 2 der Strafprozeßordnung kann der Strafantrag bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll gestellt werden, bei einer