Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/49

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des Urheberrechts noch nicht anhängig ist oder mangels eines Verschuldens nicht mit Erfolg anhängig gemacht werden kann; oder endlich, wenn in dem beendeten Zivil- oder Strafverfahren der Antrag auf Vernichtung nicht gestellt wurde. Selbständig verfolgen kann der Verletzte die Vernichtung sowohl im Zivil- als im Strafverfahren (§ 42). Wählt er das Strafverfahren, so tritt das sogenannte objektive Strafverfahren der §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung ein. Hierbei kann der Verletzte, anstatt sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, als Privatkläger auftreten.

§ 44. Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des im § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.

Auch das Verlangen auf Uebernahme der Exemplare und Vorrichtungen gegen angemessene Vergütung kann im Zivil- und Strafverfahren selbständig oder gleichzeitig mit dem Verfahren auf Bestrafung und Schadenersatz gestellt werden. Alles in den Formen der §§ 42, 43.

§ 45. Der im § 39 bezeichnete Antrag ist, falls ein aus die Vernichtung gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren zu stellen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht werden, das für den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zuständig ist.
Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen Anwendung.
Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen Anordnung Exemplare von ihm verbreitet worden sind, dem