Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/62

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erwirken will. Die Anschlußerklärung ist bei Gericht schriftlich einzureichen. Der Nebenkläger gewinnt dadurch eine ähnliche Stellung wie der Staatsanwalt; er kann, wie dieser, Beweisanträge stellen, die Höhe der Strafe und Buße beantragen und begründen, sowie Rechtsmittel einlegen; seine Stellung als Zeuge wird dadurch nicht berührt; er muß also trotz seiner Eigenschaft als Nebenkläger auch als Zeuge eidlich vernommen werden.

Die Nebenklage kann auch nach ergangenem, aber noch nicht rechtskräftigem Urteile behufs Einlegung von Rechtsmitteln erhoben werden, dagegen ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße nur bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz zulässig.

Begriff der Berufung.

Gegen das Urteil des Schöffengerichts gibt es binnen einer Woche Berufung zur Strafkammer des Landgerichts, wodurch der ganze Prozeß von neuem verhandelt wird und neue Tatsachen und Beweismittel angeführt werden können; gegen das Urteil der Strafkammer, gleichgültig, ob sie in erster oder zweiter Instanz geurteilt hat, gibt es keine Berufung. Wohl aber können Angeklagter, Staatsanwalt und Nebenkläger innerhalb einer Woche seit der Urteilsverkündung Revision als letzte Instanz einlegen. Alsdann wird ihnen das angefochtene Urteil zugestellt, und die Revision muß innerhalb einer Woche seit der Zustellung des Urteils durch einen Rechtsanwalt begründet werden.

Begriff der Revision.

Die Revision kann nur auf eine Gesetzesverletzung im Verfahren oder bei der Anwendung des Strafgesetzes auf die Tat gestützt werden; dagegen ist der von der Strafkammer festgestellte Tatbestand unanfechtbar; die Revision ist daher ein dem Laien schwer verständliches Rechtsmittel und man muß sich vorkommenden Falles an einen Rechtsanwalt wenden. Ueberhaupt empfiehlt sich, trotzdem im Strafverfahren der Beistand eines Rechtsanwaltes nicht vorgeschrieben ist, in wichtigen Fällen vor Gericht sich eines solchen zu bedienen, um die zahlreichen Klippen und Untiefen zu vermeiden, die dem arglosen Laien dräuen.

Tod des Angeklagten.

Durch den Tod des Angeklagten vor rechtskräftiger Verurteilung wird das ganze Strafverfahren eingestellt und die Staatskasse, nicht der Antragsteller, trägt die bisherigen Kosten.

Tod des Antragstellers.

Ebenso verliert durch den Tod des Antragstellers die Nebenklage ihre Wirkung, während das Strafverfahren im übrigen nicht berührt