Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/63

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wird. Wird der Angeklagte freigesprochen, so fallen nicht dem Antragsteller, selbst wenn er sich der öffentlichen Anklage als Nebenkläger angeschlossen hatte, die Kosten zur Last, sondern der Staatskasse; nur die Kosten der erfolglosen Revision treffen den Nebenkläger, wenn er sie allein eingelegt hatte. Auch kann das Gericht, wenn der Strafantrag auf grober Fahrlässigkeit beruht, dem Anzeigenden die Kosten des Verfahrens zur Last legen (§ 501 Strafprozeßordnung), und im Falle die Anzeige wider besseres Wissen gemacht ist, tritt außerdem gegen den Antragsteller noch Gefängnisstrafe ein (§ 164 Strafgesetzbuch).

Schon bei der Einleitung des Strafverfahrens wird der Verletzte zweckmäßig beantragen, die Arbeitsräume des Beschuldigten zu durchsuchen und die gefundenen Exemplare und Vorrichtungen zu beschlagnahmen; hierzu ist eine richterliche Verfügung erforderlich. Ebenso kann der Beschuldigte nach § 45, Absatz 2 gegen Sicherheitsleistung die vorläufige weitere Verbreitung beantragen.

Wird aber nur die Vernichtung der Exemplare und Vorrichtungen erstrebt, so kann dies im Wege der Privatklage ohne Anrufung der Staatsanwaltschaft erfolgen (§ 43, objektives Strafverfahren).

b) Verfolgung im Zivilprozeß.

Wer diesen Weg wählt, muß eine Klage gegen den Täter und seine Gehilfen (Drucker, Verleger, Kunsthändler) erheben, falls er die letzteren mit haftbar machen will. Der Klageantrag kann nicht auf Bestrafung, sondern nur auf Unterlassung unter Androhung von Strafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung, Schadenersatz und Vernichtung der vorrätigen Exemplare, Formen usw. usw. und, falls nur eine objektive Verletzung ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag, nur auf Herausgabe der Bereicherung und Vernichtung der vorrätigen Exemplare gehen.

Ob die Verletzung im Inlande oder Auslande begangen ist, ist gleichgültig, wenn sie auch nach den Gesetzen des Auslandes rechtswidrig war.

Die Zivilklage auf Schadenersatz entspricht der strafrechtlichen Nebenklage auf Buße, aber während letztere bis auf 6000 Mark beschränkt ist, bleibt die Zivilklage unbeschränkt in ihrer Höhe.

Die Schadenersatzklage setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; trifft den Täter kein Verschulden, so haftet er nur bis zur Höhe seiner Bereicherung, d. h. mit dem Geldbetrag, den er mit der Nachbildung verdient hat. Der Antrag auf Vernichtung der nachgebildeten Exemplare, Formen usw. usw. ist nicht an den Beweis eines Verschuldens gebunden und unterliegt auch nicht der dreijährigen Verjährung, sondern verjährt, wie die Bereicherungsklage, erst in 30 Jahren.