Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/64

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Sachliche Zuständigkeit des Gerichts.

Ist der Wert des Streitgegenstandes über 300 Mark, was meistens der Fall sein wird, so gehört die Klage ans Landgericht und der Kläger kann die Klage nur durch einen bei dem zuständigen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwalt erheben; bei einem Streitgegenstande bis zu 300 Mark gehört die Klage vor das Amtsgericht und kann von dem Kläger Persönlich oder einem Bevollmächtigten angestellt werden; doch empfiehlt sich auch in diesem Falle, sein Interesse durch einen Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen, um so mehr, als sowohl vor dem Amtsgericht als auch dem Landgericht die Kosten des gegnerischen Anwalts von dem unterliegenden Teile getragen werden müssen.

Gegen die Urteile der Amtsgerichte gibt es binnen einem Monat seit der Zustellung des Urteils Berufung an das Landgericht, das endgültig entscheidet; gegen die Urteile der Landgerichte, wenn sie in erster Instanz gesprochen sind, gibt es Berufung an das Oberlandesgericht und gegen die Urteile der Oberlandesgerichte – jedoch nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes über 3000 Mark beträgt – als dritte Instanz Revision zum Reichsgericht. Über den Unterschied zwischen Berufung und Revision siehe das Seite 47 für den Strafprozeß gesagte, was auch für den Zivilprozeß zutrifft. Soeben wird der Entwurf zu einer Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Zivilprozeßordnung veröffentlicht, wonach die Zuständigkeit der Amtsgerichte auf 800 Mark erhöht werden soll.

Arrest und einstweilige Verfügung.

Ist die Angelegenheit dringend, so braucht der Kläger nicht den Ausgang des Prozesses abzuwarten, sondern kann schon während desselben durch Antrag auf Arrest und einstweilige Verfügung die weitere Verbreitung der Nachbildung verhindern.

Welches Gericht ist örtlich zuständig?

Zuständig ist zunächst das Gericht, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Außerdem gibt es eine Reihe von besonderen Gerichtsständen (Zivilprozeßordnung §§ 12–40), die im einzelnen Falle vorliegen können und zwischen denen der Kläger die Wahl hat. Stets ist, wie im Strafverfahren, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Nachbildung begangen worden ist (§ 32 Zivilprozeßordnung), aber das bezieht sich nicht, wie im Strafverfahren (Strafprozeßordnung § 13) auch auf die unerlaubten Handlungen, die zwar nicht im angerufenen Bezirk begangen sind, aber mit den daselbst begangenen zusammenhängen.

Hat der Beklagte in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er sich aufhält, und wenn ein solcher Ort