Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/67

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Regelung des Schutzes für Kunst und Kunstgewerbe in nahe Aussicht gestellt worden war, würde dieses letztere Gesetz vielleicht noch lange haben auf sich warten lassen, wenn nicht zwei andere Umstände hinzugetreten wären, nämlich: die Wiener Weltausstellung, auf welcher die deutsche Kunstindustrie bedeutend zurückstand hinter anderen Ländern, die einen gesetzlichen Musterschutz hatten, und besonders die Einverleibung von Elsaß-Lothringen ins Deutsche Reich. Die dortigen Fabrikanten, denen hierdurch die Wohltat französischer Musterschutzgesetzgebung entzogen war, und die neue Absatzgebiete in Deutschland suchen mußten, petitionierten, insbesondere durch die Handelskammer zu Mülhausen, unablässig um den Erlaß eines deutschen Musterschutzgesetzes.

Der deutsche Bundesrat ordnete daher eine Enquete an durch 33 Sachverständige, welche sich übereinstimmend dahin aussprachen, daß der sofortige Erlaß eines solchen Gesetzes ein dringendes Bedürfnis sei, und nun wurde die Regierungsvorlage bald zum Gesetz erhoben.

Geltungsgebiet des Gesetzes.

Durch das Musterschutzgesetz werden nur sogenannte Geschmacksmuster geschützt, d. h. Vorbilder für die Form von Industrieerzeugnissen, die dem Farben- und Formensinn dienen, während die Gebrauchsmuster, welche bestimmt sind, eine neue praktische Anwendung eines Geräts herbeizuführen, unter das Gebrauchsmustergesetz vom 1. Juni 1891 fallen.

Neuheit des Musters.

Das Muster muß neu sein, d. h. es darf in seinen charakteristischen Formen noch nicht dagewesen sein; dagegen wird ein besonderer künstlerischer Wert nicht erfordert.

Musterschutzregister.

Um ein Muster schützen zu lassen, muß es bei derjenigen Behörde, welche mit der Führung des Handelsregisters betraut ist, in Natur oder mittels Zeichnung deponiert und in das dafür bestimmte Register eingetragen werden, im Gegensatz zu den Gebrauchsmustern, welche beim Patentamt in Berlin anzumelden sind. Die Registerbehörden werden durch die Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten bestimmt, in Preußen sind es die Amtsgerichte.

Die Eintragung bewirkt, daß der Urheber das ausschließliche Recht hat, das Muster nachzubilden, und jede unbefugte Nachbildung eines Dritten zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgen kann.

Eine Vorprüfung, ob das Muster neu ist, findet nicht statt, auch brauchen die geschützten Muster und Modelle im Verkehr keine Schutzmarke zu tragen, weil diese meistens unpraktisch wäre, wie z. B. bei