Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/70

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für ihn von Interesse, wenn er sich auf das Gebiet des Kunstgewerbes oder des Kunstverlages begibt.

Unwahre Angaben über das eigene Geschäft.

Nach § 1 dieses Gesetzes kann derjenige, welcher in öffentlichen Mitteilungen über geschäftliche Verhältnisse, Beschaffenheit, Herstellungsart oder Preisbemessung von Waren, sowie über den Besitz von Auszeichnungen, Anlaß und Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, auf Unterlassung dieser Angaben zivilgerichtlich in Anspruch genommen werden.

Diesen Angaben tatsächlicher Art sind bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten.

Wer diese Angaben wissentlich unwahr macht, kann nach § 4 außerdem auch strafrechtlich verfolgt werden und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark zu bestrafen.

Unwahre Behauptungen über das Geschäft eines Konkurrenten.

Während die beiden vorbezogenen Bestimmungen in § 2 und § 4 von dem eigenen Geschäftsbetrieb handeln, ist in § 6 und § 7 von dem Erwerbsgeschäft eines andern die Rede. § 6 sagt: „Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines andern, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über Waren oder gewerbliche Leistungen eines anderen Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet.“ Auch dieser Anspruch kann nur im Wege des Zivilprozesses geltend gemacht werden. Wer jedoch diese unwahren Behauptungen wider besseres Wissen macht, setzt sich wieder der Verfolgung im Strafprozeßwege aus und ist nach § 7 des angezogenen Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark, oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bedroht.

Verrat von Geschäftsgeheimnissen.

Nach § 9 wird derjenige mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, welcher als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses bekannt geworden sind, an andere mitteilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher die auf vorbeschriebene Weise erlangten Kenntnisse verwertet, oder einen Angestellten zu deren Verrat verleitet.