Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/71

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Leider ist die Hergabe und Annahme von Geschenken an Angestellte eines Dritten, in der Absicht gegeben, durch die Angestellten auf ihren Prinzipal günstig für den Geschenkgeber zu wirken, nicht unter Strafe gestellt, trotzdem die anständigen Konkurrenten durch solche Mittel schwer geschädigt werden.

Ebenso fällt das Kopieren der Muster seines Konkurrenten nur dann unter § 9, wenn man sich dieselben von dessen Angestellten vor der Veröffentlichung beschafft hat. Nach diesem Zeitpunkte sind die Muster keine Betriebsgeheimnisse mehr und es kann dann nur auf Grund des Geschmacksmustergesetzes vorgegangen werden. (Siehe meinen Aufsatz „Zum Musterschutz“, Seite 437, Jahrg. II der Werkstatt der Kunst.)

Verjährung.

Nach § 11 verjähren die zivilrechtlichen Ansprüche in sechs Monaten nach erlangter Kenntnis von der Handlung und der Person des Täters, und in drei Jahren nach der Tat auch ohne diese Kenntnis. Nach § 12 tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein, der innerhalb dreier Monate gestellt sein muß.

Die Verfolgung geschieht im Wege der Privatklage beim Schöffengericht; durch die Staatsanwaltschaft nur in den seltenen Fallen, in denen ein öffentliches Interesse vorliegt.

Gleichzeitig mit dem Strafantrage kann die Zahlung einer Buße bis zu 10 000 Mark als Entschädigung, und Veröffentlichung des Urteils beantragt werden.

C. Kritik künstlerischer Leistungen.

Da der Künstler vorwiegend für die Öffentlichkeit arbeitet, so ist er naturgemäß der Kritik der Kollegen und des Publikums besonders ausgesetzt.

§ 193 des Strafgesetzbuchs.

Das deutsche Strafgesetzbuch hat im § 193 bestimmt, daß tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, nur insofern strafbar sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Eine Kritik muß daher schon in einer sehr beleidigender Form abgefaßt sein, wenn der Verfasser derselben wegen Beleidigung verklagt werden soll. Selbst in einer solchen Kritik aufgestellte unwahre Tatsachen sind nur dann verfolgbar, wenn sie wider besseres Wissen gemacht sind. Ein Beweis, der wohl nicht immer zu führen ist.