Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/78

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Verhandlung in öffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden wird und die Kosten nicht bedeutend sind.

F. Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.

Nach § 53, Absatz 2 des Kunstschutzgesetzes darf, wer vor in Krafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk der bildenden Kunst als Warenzeichen benutzt hat, dies auch ferner tun.

Nach § 12 des Warenzeichenschutzgesetzes, auch Markenschutzgesetz genannt, hat die Eintragung eines Warenzeichens in die beim Patentamt in Berlin zu führende Rolle die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art, oder deren Verpackung, mit dem Zeichen zu versehen, sie so bezeichnet in Verkehr zu setzen und auf Ankündigungen, Preislisten, Rechnungen, Briefen das Zeichen anzubringen.

Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit das Warenzeichenrecht eines anderen verletzt, ist schadenersatzpflichtig und im Falle der Wissentlichkeit auf besonderen Antrag strafbar.

Nicht selten verletzt aber der Eingetragene selbst das Recht eines bildenden Künstlers oder Photographen, indem er unbefugt ein Erzeugnis derselben, z. B. einen schönen Frauenkopf auf der Verpackung von Toilettenartikeln, als Warenzeichen verwendet.

In diesem Falle kann der Berechtigte beim Patentamt, und wenn der Eingetragene widerspricht, bei Gericht im Wege der Klage die Löschung des Zeichens beantragen. Hat der Urheber einem die Erlaubnis, sein Werk als Warenzeichen einzutragen, erteilt, so kann er keinem anderen mehr dieselbe Befugnis erteilen oder es selbst als Warenzeichen benutzen.

Alle anderweitigen Veröffentlichungen stehen dem Urheber frei.

Bezüglich Strafantrags, Buße und Verjährung vergleiche die Ausführungen Seite 44 ff.