Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/81

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

bare Zahlung verlangen. Er ist nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand dem Käufer hinzuschicken, kann vielmehr Abholen desselben vom Käufer verlangen.

Doch braucht der Künstler nicht die Verpackung des gekauften Gegenstandes zu besorgen. Hat er aber dem Käufer die Zusendung versprochen, so ist darin die Uebernahme ordentlicher Verpackung enthalten, aber auch in diesem Falle kann er die Kosten der Verpackung und Versendung dein Käufer berechnen.

Verzug des Verkäufers.

Ist der Verkäufer mit der Ablieferung des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der Käufer hierzu eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme des Gegenstandes nach dem Ablauf der Frist ablehne. Hat z. B. der Künstler versprochen, ein verkauftes Bild dem Käufer zuzuschicken, tut dies aber nicht, so kann der Käufer erst dann vom Vertrage zurücktreten, wenn er dem Künstler die Annahmeverweigerung in obiger Weise angedroht hat. Diese vorherige Androhung ist selbst dann nötig, wenn der Verkäufer sich zur Ablieferung in einer bestimmten Frist verpflichtet hatte.

Nur, wenn der Kaufvertrag infolge Verzuges des Verkäufers kein Interesse mehr hat, so steht dem Käufer der Rücktritt auch ohne vorherige Androhung zu. Z. B. ein Bild wird als Hochzeitsgeschenk, eine Figur als Rennpreis gekauft; die Gegenstände brauchen nicht angenommen zu werden, wenn sie für das Fest zu spät eintreffen und daher nicht zu ihrem Zwecke verwendet werden können (B.G.B. § 325 und 340).

Uebergang der Gefahr.

Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der verkauften Sache geht erst mit der Uebergabe auf den Käufer über (B.G.B. § 446), oder wenn der Käufer mit der Abnahme im Verzuge ist. Ist der Käufer mit der Abnahme im Verzuge, so kann der Verkäufer nach § 326 des B.G.B. vom Vertrage zurücktreten. Ist der Kauf für den Käufer ein Handelsgeschäft, z. B. wenn der Käufer Kunsthändler ist, so finden die Bestimmungen des H.G.B. Anwendung (siehe hierüber den Handelskauf Seite 70).