Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/82

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Verbrennt also ein verkauftes Bild noch im Besitze des Malers, wird dem Bildhauer eine verkaufte Büste gestohlen, so trägt er und nicht der Käufer den Schaden, es sei denn, daß letzterer trotz Aufforderung nicht abgenommen hatte.

Transportgefahr.

Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer die Sache bei ihm abholt. Versendet er sie aber auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Orte, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Bahn aufgegeben ist (B.G.B. § 447). Z. B. eine Marmorfigur wird von München, wo sie gekauft ist, dem Käufer nach Dresden mit der Bahn zugeschickt, zerbricht aber unterwegs; hier hat der Käufer keinen Anspruch gegen den Absender, sondern nur gegen den Spediteur, Frachtführer oder die Eisenbahn. Mit anderen Worten: Der Käufer trägt die Gefahr des Transportes.

Gewährleistung für Mängel der Sache.

Der Verkäufer haftet dem Käufer für Freiheit von Fehlern, die den Wert oder die Brauchbarkeit des verkauften Gegenstandes aufheben oder erheblich mindern, sowie für die besonders zugesicherten Eigenschaften (§ 459 B.G.B.); z. B. eine Grabfigur ist nicht wetterbeständig, ein Bild ist als Original verkauft worden, es ist aber nur eine Kopie, es sollte ein echter Böcklin sein, ist es aber nicht usw. Der Verkäufer hat die Mängel aber nur zu vertreten, wenn sie heimliche sind, d. h. dann nicht, wenn der Käufer sie beim Kaufabschluß kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen, es sei denn, daß der Verkäufer für den Fehler garantiert oder ihn arglistig verschwiegen hat (§ 460 B.G.B.).

Wegen eines Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl entweder Auflösung des Kaufes (Wandlungsklage) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderungsklage) verlangen (§ 462 B.G.B.). Im Falle eine besonders zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler arglistig verschwiegen ist, kann der Käufer statt der Wandlung oder Minderung auch Schadenersatz verlangen (§ 463 B.G.B.). Nimmt er eine mangelhafte Sache an, trotzdem er den Mangel kennt, so verzichtet er auf seine Ansprüche, falls er sie sich nicht bei der Annahme ausdrücklich vorbehält (§ 464 B.G.B.).

Der Käufer kann die Haftbarkeit für Mängel vertraglich ausschließen