Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/83

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oder einschränken; für arglistiges Verschweigen von Mängeln bleibt er aber auch in diesem Falle haftbar (§ 476 B.G.B.).

Verjährung.

Der Anspruch auf Wandlung oder Schadenersatz wegen eines Mangels verjährt bei beweglichen Sachen in sechs Monaten seit der Ablieferung. Diese Frist kann vertraglich verlängert werden.

Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer vor Ablauf dieser sechs Monate angezeigt, so kann er auch noch später die Zahlung verweigern (§ 477 und 478 B.G.B.). Hat also der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so genügt es, wenn er den Mangel innerhalb sechs Monaten anzeigt (am sichersten durch Einschreibebrief), er kann dann die Klage des Verkäufers aus Zahlung ruhig abwarten; hat er aber schon bezahlt, so muß er binnen sechs Monaten auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz klagen, dagegen ist nicht, wie im Handelsverkehr erforderlich, daß der Kaufgegenstand sofort nach dem Empfang untersucht und der Mangel sofort angezeigt wird (vergleiche Seite 70).

Verzug des Käufers.

Ist der Käufer mit der Abnahme oder Zahlung des Kaufpreises im Verzug, so kann der Verkäufer ihn auf Abnahme und Zahlung, oder auch nur auf Zahlung des Kaufpreises verklagen.

Auch geht mit dem Annahmeverzuge des Käufers die Gefahr der Sache auf den Käufer über. Der Verkäufer haftet jetzt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird die verkaufte Sache also im Besitze des Verkäufers gestohlen oder beschädigt, so erleidet der säumige Käufer den Schaden.

2. Besondere Arten des Kaufes.
Kauf nach Probe oder nach Muster.

Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen (§ 494 B.G.B.).

Kauf auf Probe.

Bei einem Kauf auf Probe steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Solange der Käufer nicht akzeptiert,