Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/84

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kommt kein Vertrag zustande; es sei denn, daß ihm die Sache zum Zwecke der Probe, oder der Besichtigung übergeben war; hier gilt sein Schweigen als Billigung, wenn er sich nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels einer solchen binnen einer angemessenen, ihm vom Verkäufer gestellten Frist erklärt (§ 496 B.G.B.).

Ueberhaupt ist vor dem Anfertigen und Einsenden von künstlerischen Arbeiten, wie es namentlich im Kunstgewerbe Unsitte ist, zur Probe, als Offerte oder zur Auswahl, entschieden zu warnen; meistens fordert ein schlauer Kunstgewerbetreibender mit weitem Gewissen eine große Zahl von Entwürfen von verschiedenen Seiten ein und erwirbt nur einen verschwindend kleinen Teil gegen sehr gedrückte Preise, während die anderen Arbeiten zurückgeschickt werden oder gar auf spätere Anfragen als abhanden gekommen bezeichnet werden. Einen Ersatzanspruch hat der Künstler nur, wenn er beweist, daß seine Arbeiten kopiert worden sind, was wohl vielfach der Fall sein wird, aber sich schwer beweisen läßt. (Vergleiche über ähnliche Mißstände bei künstlerischen Wettbewerben die Artikel in der Werkstatt der Kunst, Jahrgang I, Seite 183; vergleiche ferner den Werkvertrag, Seite 71).

Kauf zur Probe.

Der Kauf zur Probe ist juristisch von keiner besonderen Bedeutung; er ist ein gewöhnlicher Kauf unter Hinzufügung des Beweggrundes. Der Käufer ist nicht verpflichtet nachzubestellen, auch wenn der Verkäufer ihn aufs beste bedient hat.

Wiederkauf.

Hat sich der Verkäufer das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kann er, falls nicht Gegenteiliges verabredet ist, zu jeder Zeit und zum selben Preise die Sache zurückerwerben, muß aber nützliche Verwendungen auf den Kaufgegenstand dem bisherigen Käufer ersetzen (§ 497–500 B.G.B.).

Vorkauf.

Das Vorkaufsrecht kann erst ausgeübt werden, wenn der bisherige Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag fest abgeschlossen hat. Es muß innerhalb einer Woche nach geschehener Mitteilung ausgeübt werden.