Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/86

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gegenüber die Mangelanzeige innerhalb der sechsmonatlichen Verjährungsfrist des B.G.B. (§ 477).

b) Herstellung eines Werkes der bildenden Künste auf Grund vorheriger Bestellung.

Der Werkvertrag.

Wird dem Künstler eine Arbeit in Auftrag gegeben, z. B. ein Porträtbild, eine Porträtbüste, die Ausschmückung einer Kirche mit Freskobildern, so entsteht dadurch ein Werkvertrag, der vom B.G.B. in den §§ 631–651 geregelt wird.

Trotzdem im Gesetze beim Werkverträge nicht vorgeschrieben ist, daß der Unternehmer die Arbeit persönlich ausführen muß, so gilt dies bei Arbeiten der bildenden Künste doch zweifellos als stillschweigende Bedingung, da hier die Persönlichkeit des Meisters das Wesentliche ist; der Künstler ist daher nicht berechtigt, die Arbeit einem Kollegen zu übertragen, ja er kann nicht einmal, dem Beispiel Rubens’ folgend, sich auf die Hauptsache beschränken und die nebensächliche Ausstattung seinen Schülern überlassen, vielmehr muß er die ganze eigentlich künstlerische Arbeit persönlich leisten und sich nur bei den Vorarbeiten und rein technischen Verrichtungen fremder Hilfe bedienen.

Das Honorar.

Der Werkvertrag kommt – im Gegensatz zum Kaufe – auch zustande, ohne daß über das Honorar etwas vereinbart ist. Wenn die Höhe des Honorars nicht festgesetzt ist, so tritt die übliche oder angemessene Vergütung ein, die im Streitfälle das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen festsetzen muß (§ 632 B.G.B.).

Während im Geschäftsleben der übliche und angemessene Preis leicht ermittelt werden kann, ist dies schon schwieriger im Kunstgewerbe, vollends aber im Gebiete der freien Kunst; Künstler wie Besteller tun gut, zur Vermeidung von Prozessen die Höhe des Honorars vorher zu bestimmen. Dagegen hüte sich der Künstler vor Aufträgen, die unter allerlei Bedingungen und Einschränkungen erteilt werden.

Wenn er z. B. den Auftrag erhalt, mehrere Entwürfe zu einem Plakat, zu Stoff- oder Tapetenmustern, zu Möbeln usw. einzusenden, aus welchen der Besteller die ihm passenden auswählen werde, und er fängt