Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/91

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bar zu zahlen, oder aber den Vertrag zu kündigen, also die Annahme abzulehnen.

Im letzteren Falle bleibt das Werk beim Künstler, aber letzterer kann seine Forderung nur als gewöhnliche Konkursforderung anmelden (Konkursordnung § 17 und 26).

Dagegen kann er sich der Herausgabe des in seinen Besitz gekommenen Gegenstandes auf Grund seines Retentions- und Pfandrechts, was wir Seite 74 behandelten, widersetzen.

Gerat der Künstler in Konkurs, nachdem das bestellte Werk vollendet ist, so gehört das ausstehende Honorar zur Konkursmasse, der Konkursschuldner darf es nicht einziehen (Konkursordnung § 1).

Aber was ist Rechtens, wenn der Künstler in Konkurs gerät, während sein Werk erst halb fertig ist?

Hier fällt in die Konkursmasse nur der Kunstgegenstand, wie er im Moment der Konkurseröffnung ist, z. B. das halbfertige Bild, der angehauene Marmorblock, aus dem die Statue entstehen sollte usw. Das Honorar aber fällt so weit in die Masse, als es zur Zeit der Konkurseröffnung schon rechtlich begründet, wenn auch noch nicht fällig war.

Ehe der Künstler aber weiter arbeitet, muß er den unfertigen Gegenstand vom Konkursverwalter erwerben und kann dann für eigene Rechnung am Werke weiterarbeiten; das Honorar hierfür gehört dann nicht zur Konkursmasse, sondern dem Künstler persönlich, und weder die Gläubiger, noch der Konkursverwalter können es mit Beschlag belegen (Konkursordnung § 14).

Notbedarf des Künstlers.

Es sei noch erwähnt, daß sowohl bei der Pfändung, als bei der Eröffnung des Konkurses dem Künstler alle Gegenstände freigelassen werden müssen, die zur persönlichen Fortsetzung des Berufes nötig sind, hierzu gehören z. B. Pinsel, Palette, Staffelei, Meißel, Stichel, Hammer, Farben und Rohmaterial; ferner Gliederpuppen, Waffen, Kostüme, Tücher und Teppiche, die dem Künstler als Modell dienen; endlich Bücher, Zeitschriften und Studien, die er als Fachliteratur benötigt; nicht aber das fertige Kunstwerk selbst, Rahmen oder zum Rahmenmachen bestimmte Leisten, oder Vorräte von Farben (Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 35, Seite 382).