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Theodor Mommsen: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie Bd. 3
Bemerkungen zum Decret des Paulus

Besieger des Perseus, dessen Statthalterschaft im jenseitigen Spanien 563 fg. genügend beglaubigt ist und auf den alle Indicien vollständig zutreffen. – Er war Prätor unter dem Consulat des Glabrio und Nasica, also, da damals das Amtsjahr am 15. März begann (röm. Chron. S. 102), vom 15. März 563 (Varr., v. Chr. 191) bis dahin 564; sodann wurde ihm das Amt auf ein Jahr, also bis zum 14. März 565, verlängert (Liv. 37, 2), währte aber noch über die Zeit, da der ihm bestimmte Nachfolger L. Baebius unterwegs umkam (Liv. 37, 57); vermutlich verging der Sommer, bevor der Ersatzmann P. Junius anlangte (Liv. a. a. 0.). Im Herbst dieses Jahres also scheint er den Befehl abgegeben zu haben. Eine Niederlage desselben berichtet Livius unter dem J. 564, einen Sieg unter dem J. 565; dieser letztere muss ihm den Imperatornamen gebracht haben. Beide wird man in das Jahr vorher setzen dürfen, theils nach dem so eben über des Paullus Amtszeit Bemerkten, theils weil nach Nissens (krit. Untersuch. S. 88) treffender Beobachtung die livianischen Berichte über die Kriegsvorgänge in Spanien zurückgehen auf die an den Senat erstatteten Berichte des Statthalters und also wahrscheinlich sehr häufig unter dem betreffenden Jahr das in der That im vorhergehenden Vorgefallene erzählt wird. Wurde also Paullus im Feldzug 564 Imperator, so kann der 19. Jan. dieses Decrets nur der des Jahres 565 sein.

Nächst der Frage über Urheber und Abfassungszeit dieser Urkunde sind für die öffentlichen Verhältnisse Roms besonders zwei Puncte in derselben von Interesse, die Worte poplus senatusque in dieser ungewohnten Folge und die in das Bodeneigenthum eingreifenden Sätze des Decrets. In beider Hinsicht wird dasselbe erst im Verlauf künftiger Untersuchungen zur vollen Geltung gelangen; hier mögen über beides einige durch diesen Fund veranlasste Bemerkungen Platz finden.

Die Worte populus senatusque Romanus finden sich in dieser Folge und in formelhafter Wendung[1] meines Wissens ausserdem nur ein einziges Mal und zwar bei Augustus in der ancyranischen Urkunde 2, 1: patriciorum numero auxi consul quintum iussu populi et senatus, womit die auf Grund des saenischen Gesetzes von 724 d. St. und eines entsprechenden Senatsbeschlusses


  1. Denn Stellen wie Sallust Iug. 41, 2: ante Carthaginem deletam populus et senatus Romanus placide … inter se rem p. tractabant kommen nicht in Betracht.