Seite:In wie ferne verträgt sich die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwaldungen mit dem Interesse des Staats.pdf/15

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den Walddistrict vor Augen, der auf ihn aus dem Gemeindholze trifft.

 Er weiß, „daß er nun aus seiner Rate allein jenes Holzbedürfniß befriedigen muß, welches er zuvor aus dem Gemeindholz nehmen durfte, und kann seine Einteilung darnach machen; daß er seinem verunglückten Mitgemeiner, und jenem, welchem die Reparatur oder Aufbauung seiner Brandstätte und Scheunen unumgänglich nothwendig wird, seinen Beytrag an Baustämmen abliefern, und dadurch dessen conventionelle Zahl von Stammen completiren helfen, oder ihm dieselbe an baarem Gelde ersetzen muß.“

 Und dieß sind doch immer für jeden Beweggründe genug, mit dem Holze sparsam umzugehen, und der Staat ist gewiß von dieser Seite gegen Mißbrauch des Holzes hinlänglich gesichert.

 F. Zu diesem kommt noch die möglichst beste Benutzung des Holzes. Es ist an und für sich Gemeinsinn des Landmannes, aus seinen Producten, die er ausser Gemeinschaft mit andern benutzen darf, den möglichsten Vortheil zu ziehen; und gewiß würde man sich irren, wenn man sich überreden wollte, daß derselbe gerade in Forstangelegenheiten