Seite:In wie ferne verträgt sich die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwaldungen mit dem Interesse des Staats.pdf/2

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man unter derselben einen District, auf welchem vorzüglich Waldproducte stocken, und der in diesem Zustand einen Theil der liegenden Gründe einer ganzen Gemeinde ausmacht. Sehe ich diese als einen Theil eines Nürnbergischen Amtes an, so ist derselbe unter dieser Voraussetzung ein Eigenthum jener Gemeinde. Vormund einer solchen Gemeinde, als einer moralischen Person, ist der jedesmahlige Pfleger jenes Amtes, von welchem diese einen Theil ausmacht, unter dem Titel des Gemeindherrn; und ihr Ober-Vormund der Staat selbst, welcher die Gemeinde octroyirt hat.

 Daher zerfällt auch die Verwendung seiner Producte unter jene gewisse Personen, welche die moralische Person ausmachen, deren Stellvertreter, und andere Personen, die zur Förderung ihres Bestens unentbehrlich sind; eben so wie andere bewegliche und unbewegliche Dinge, die zur Erhaltung des Ganzen, und zum Nutzen und zur Bequemlichkeit seiner einzelnen Theile abzwecken.

 Unter diesen ziehen nun jene gewisse Personen diese Producte als einen Theil ihres Gemeindnutzens, und dieser gründet sich nicht so wohl auf das Benutzungsrecht, welches die ersten Besitzer ihrer Brandstätten,