Seite:In wie ferne verträgt sich die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwaldungen mit dem Interesse des Staats.pdf/20

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nicht füglich geschehen kann, so bedient sich doch jeder Gemeinhaber des Rechts, seinen Anflug und Anschlag zu verhoyen,[1] so lange bis die für den Hoyer angenommene conventionelle Zeit vorüber ist.

 K. Nimmt man nun die Erfahrungen zusammen, die ich bisher über den Zustand Nürnbergischer Gemeindhölzer vor und nach ihrer Vertheilung angeführt habe, so wird man sich überzeugen, daß durch die Aufhebung der Gemeinheit in Gemeindwaldungen

„der Mißbrauch des Holzes vermindert,
zu seiner möglichst besten Nutzung Gelegenheit gegeben,
und die Cultur desselben auf dem sichersten und einfachsten Wege befördert werde;“

so daß also durch die Vertheilung der Gemeindhölzer für den Staat ein beträchtlicher Überschuß des Waldbestandes, über seinen jetzigen Waldbestand von dieser Seite her zu erwarten ist.

 L. Nun ist aber jenes vorzüglichste Waldproduct, als Brenn- Bau- und Nutzungs-Holz betrachtet, immer eines der unentbehrlichsten


  1. D. i. ein Zeichen z. E. eine Stange mit einem Strohwisch, ausstecken auf solche Plätze, die nicht mit Vieh behütet werden sollen.