Seite:In wie ferne verträgt sich die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwaldungen mit dem Interesse des Staats.pdf/4

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 A. Wenn ich nämlich den jährlichen Holzschlag einer Gemeinde betrachte, so ist derselbe die Summe

 1. aus der Holzquantität, welche zu Bestreitung verschiedener Prästanden, welche die Gemeinde zu bezahlen hat, abgetrieben werden. Diese sind entweder ordentliche oder ausserordentliche; und im letztern Fall muß nur gar zu oft das Holz die vorsetzlichen Sünden seiner Gemeinde büssen, und noch obendrein die honorablen Zechen bezahlen, welche bey öffentlichen Zusammenkünften der Gemeinde bisher für unentbehrlich gehalten wurden.

 2. aus dem Holze, welches an einige herrschaftliche Officianten, Gemeindvorsteher, und Diener abgegeben wird.

 3. aus der conventionellen Klafterzahl, welche jeder Mitgemeiner aus dem Gemeindholz jährlich unter dem Titel seines Bach- und Schleißholzes abtreibt; wie nicht minder aus jener Quantität Rüststangen, Rohrholzes, und andern Nutzungsholzes, welche er zum Behuf seines Landbaues, und des zu diesem erforderlichen Geräthes, und überhaupt zur Führung seines Gewerbes für nothwendig hält.