Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/11

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Lehrlinge in die Lehre zu nehmen frey gelassen. Demjenigen Lehrherrn oder Meister, dessen Lehrling die Lehre ausgestanden hat, oder darinnen verstirbet, oder ihme, ohne seine Schuld, aus der Lehre läuft, ist, einen andern sofort anzunehmen, ohne daß er erst eine gewisse Zeit zu warten nöthig habe, erlaubt.

Hat er aber den Lehrling durch übles Verhalten zu Entlaufen veranlasset, so soll er zur Strafe, einen andern anzunehmen, Ein Jahr lang sich enthalten.


18.
Wie viel Lehrlinge ein Innungs-Genoß oder Meister in die Lehre nehmen kann.

Damit es jedoch an nöthigen Unterricht und Aufsicht nicht fehle, soll kein Lehrherr oder Meister auf einmal mehr Lehrlinge, als er nach Ermessen derer Aeltesten, und, da nöthig, des Orts Obrigkeit, zu unterrichten im Stande ist, in die Lehre nehmen.


19.
Was nach geendigten Lehr-Jahren, sowohl der Lehrherr oder Meister, als der Lehrling, ehe letzterer loßgesprochen werden kann, zu beobachten hat.

Der Lehrling, so seine Zeit treu und redlich ausgehalten, soll von seinem Lehrherrn oder Meister in der nächsten Quartal-Zusammenkunft vor die Innung gebracht werden, und muß, in Beyseyn derer Aeltesten, eine nach Beschaffenheit der Kunst, Profeßion der des Handwercks, in denen Special-Articuln zu bestimmende Probe von dem, was er erlernt, machen. Bey denen Innungen, so des Jahrs nur einmal zusammen kommen, wird es auch dießfalls so, wie Art. 5. vorgeschrieben, gehalten.


20.
Wie es zu halten, wenn der Lehrling zum Diener oder Gesellen noch nicht tüchtig erkannt wird.

Wird der Lehrling noch nicht vor tüchtig zum Diener oder Gesellen erkannt, so hat ihn die Innung, nach vorgängiger

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/11&oldid=- (Version vom 1.8.2018)