Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/16

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Fälle der Obrigkeit des Orts von der Innung sofort anzuzeigen, von ersterer aber letztere, ohne Abforderung einiger Sportuln, mit mündlichem Bescheid zu versehen ist.


5.
Wenn der eingewanderte Diener oder Geselle keine Arbeit erhält, ist solches entweder auf die Kundschafft oder besonders zu attestiren, und ihm Zehrung zu reichen.
Der Diener oder Geselle muß sodann weiter wandern, oder die Ursachen seines längern Aufenthalts der Obrigkeit anzeigen.

Erhält ein einwandernder Diener oder Geselle, nach gehaltener Umfrage, keine Arbeit, so ist von dem Aeltesten dieses, und daß er solchergestalt weiter wandern müssen, auf die mitgebrachte Kundschafft ohnentgeldlich anzumercken, oder ihm darüber ein besonderes beglaubtes Zeugniß, ebenfalls ohnentgeldlich, zu ertheilen. Der Diener oder Geselle bekommt alsdann, nachdem der nächste Ort, wo Meister seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks zu finden, nahe oder weit entfernt ist, ein proportionirliches, höchstens auf Vier bis Fünf Groschen sich belaufendes Geschenck, oder statt dessen hinlängliches Essen und Trincken: Und muß derselbe hierauf ohnverweilt weiter wandern.

Will er sich länger aufhalten, so soll er der Obrigkeit des Orts seine Ursachen anzeigen, und erhält er alsdenn weiter kein Geschencke.


6.
Was ein eingewanderter Diener oder Geselle zu beobachten hat, wenn er Arbeit gefunden.

Wird ihm hingegen an dem Orte, wo er einwandert, Arbeit zugesaget, so muß er solche noch desselben Tages ohne Widerrede antreten, und sodann seinen Geburts- und Lehr-Brief, oder andere gültige Zeugnisse, so wie er eines oder das andere originali oder beglaubter Abschrift mitgebracht, samt der Kundschafft, dem Ober-Aeltesten, zur verwahrlichen Aufbehaltung bey der Innung und Beylegung in die Lade, übergeben.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/16&oldid=- (Version vom 1.8.2018)