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Die von ihm mitgebrachten Urkunden werden, bis er weiter wandert, in der Lade aufbehalten.
Wenn er wieder auswandert, erhält er eine gedruckte Kundschafft.

Diese Urkunden werden daselbst so lange, bis er weiter wandert, verwahrlich aufbehalten, sodann aber, wenn er vorher an dem Orte, wo er bishero gearbeitet, alles in Richtigkeit gebracht, ihm samt einer neuen gedruckten Kundschafft wieder ausgeantwortet.


7.
Binnen welcher Zeit der Diener oder Geselle sich erklären muß, ob er bey seinem Herrn oder Meister, der ihm Arbeit gegeben, verbleiben wolle.
Wie es zu halten, wenn er diese Erklärung gethan, ingleichen wenn er sie zu thun unterlassen.

Vierzehen Tage lang stehet ihm frey, es bey demjenigen, der ihm zuerst Arbeit gegeben, zu versuchen. Nach deren Ablauf aber muß er sich, ob er länger bey ihm bleiben wolle, oder nicht, schlechterdings erklären, und bleibet ihm letztern Falls in eine andere Werckstatt einzutreten unbenommen, da er hingegen erstern Falls mit seinem Herrn oder Meister ein gewisses Gedinge oder Leih-Kauf eingehen, und wenigstens ein Vierteljahr bey demselben aushalten muß.


8.
Wie sich die Diener oder Gesellen gegen ihre Herren oder Meister zu verhalten haben.
Dieselben sollen keine blauen Montage oder andere Werckel-Tage feyern, sondern alle Werckel-Tage fleißig arbeiten, und sich des Herumschweifens in andere Werckstätte enthalten.

Die in Arbeit stehenden Diener oder Gesellen sollen ihren Herren oder Meistern den schuldigen Gehorsam leisten, und bey Vermeidung derer in dem wegen Abstellung einiger Handwercks-Mißbräuche unterm 18ten Septembr. 1772. ergangenen Mandate geordneten Strafen, keine sogenannte blaue Montage, oder andere Werckel-Tage feyern, vielmehr für den bedungenen Wochen-Lohn, alle Werckel-Tage, diejenigen Stunden, so bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck insbesondere zur Arbeit bestimmt sind, fleißig und unverdrossen arbeiten, keinesweges aber in andern Werckstätten herumschweifen, und die darinnen arbeitenden Diener oder Gesellen zu stöhren sich unterfangen.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/17&oldid=- (Version vom 1.8.2018)