Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/21

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

oder Meister deßelben Orts in Arbeit treten: außerdem beruhet es auf derer Aeltesten und allenfalls der Obrigkeit Erkänntniß, ob er solches thun dürfe, oder ob er nicht vorher auswandern, und wenigstens ein Vierteljahr anderwärts sich aufhalten, auch nach seiner Rückkunft von neuem nach Arbeit umschauen lassen müsse.


16.
Wie sich der Herr oder Meister eines Dieners oder Gesellen, der Schulden oder eines Verbrechens halber, sich entfernen will, zu verhalten hat.
Die dem entwichenen Diener oder Gesellen gehörigen Urkunden sind bis zu beendigter Untersuchung zurück zu behalten.
Dessen Entweichung ist bey der Obrigkeit anzuzeigen.

Wollte ein Diener oder Geselle, Schulden halber, oder wegen eines begangenen Verbrechens, Abschied nehmen, oder heimlich austreten, hat dessen Herr oder Meister, sobald er das geringste davon innen wird, ohngesäumt und bey eigener resp. Vertret- und Verantwortung, solches denen Aeltesten, diese hingegen haben es der Obrigkeit anzuzeigen; Und sind übrigens einem solchen Diener oder Gesellen, so lange, bis alles behörig untersucht und abgethan ist, nicht nur die ihm gehörigen bey der Innung verwahrten, oder in die Lade gelegten Urkunden zurückzubehalten, sondern ihm auch die Kundschafft zu verweigern. Wäre auch gleich der Diener oder Geselle bereits heimlich entwichen, so lieget dessen gewesenem Herrn oder Meister dennoch ob, solches sofort der Obrigkeit, damit denen Rechten gemäß, gegen ihn verfahren werden könne, zu melden.


17.
Alle bisherigen Gesellen-Mißbräuche werden ernstlich untersagt.

Die Gesellen-Brüderschaften, Brüderschafts-Siegel, schwartze Tafel, das Schimpfen, Auftreiben, und alle anderen Gesellen-Mißbräuche werden hierdurch nochmals aufgehoben, und ernstlich, bey ohnnachbleiblicher harten Strafe, verboten.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/21&oldid=- (Version vom 1.8.2018)