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Cap. III.
Die Lehrherren oder Meister betreffend.
1.
Wer das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, soll gehörig gewandert haben.
Doch kann er während der Wander-Zeit, an den Ort, wo er in der Lehre gestanden, zurückkehren.

Wer das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, soll zuförderst hinlänglich beybringen, daß er die in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks bestimmte Anzahl Jahre auf seine Kunst, Profeßion oder Handwerck gewandert und außerhalb seines Geburts-Orts würcklich gearbeitet habe. Doch soll ihm dabey zu keiner Ausstellung gereichen, noch er diese Jahre von neuem anzufangen gehalten seyn, wenn er gleich binnen dererselben, ein oder mehrmalen an dem Ort, wo er in der Lehre gestanden, zurückgekommen ist: sondern es soll genug seyn, wenn nur die verschiedenen Zeiten, zu welchen sich der Diener oder Geselle in der Fremde aufgehalten, zusammen gerechnet, die in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks zum wandern bestimmte Zahl Jahre ausmachen.


2.
Denen Dienern oder Gesellen soll zu keinem Vorwurf gereichen, wenn sie während der Wander-Jahre Militair- oder Herren-Dienste angenommen.

Eben so wenig mag ihm auf einerley Weise nachtheilig oder hinderlich fallen, wenn er während der Wanderschaft, Militair-Dienste angenommen, oder sonst auf einige Zeit, außer der Kunst, Profeßion oder Handwercke, sein Brod auf ehrliche Weise gesucht, und bey einer Herrschaft in Dienste getreten, nachgehends aber seinen ehrlichen Abschied erhalten hätte, und der Kunst, Profeßion oder dem Handwercke wiederum nachgehen wollte. Vielmehr soll ihm, falls er nur sonst das Seinige tüchtig gelernet hat, die in Unseren Kriegs-Diensten zugebrachte Zeit zu denen Wander-Jahren gerechnet werden.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/23&oldid=- (Version vom 1.8.2018)