Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/24

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3.
Die zurückgelegten Wander-Jahre sind kein Beweiß der erlangten Geschicklichkeit.
Wegen erheblicher Ursachen kann Dispensation von denen Wander-Jahren erlanget werden.

Wie jedoch die zurückgelegten Wander-Jahre keinen Beweiß von der Geschicklichkeit eines Gesellen abgeben, vielmehr das Meister-Stück, ob er die behörige Geschicklichkeit erlanget habe, zeigen muß: Also haben diejenigen, so wegen erheblicher, ihnen von der Obrigkeit zu attestirender Umstände, (als wohin die Verwaltung ihres Vermögens, eine ihnen bevorstehende vortheilhafte Heyrath, der ihren Eltern zu leistende Beystand, eine schwächliche Leibes-Constitution und dergleichen, zu rechnen,) derer Wander-Jahre halber, Dispensation verlangen, sich bey Unserer Landes-Regierung und andern gehörigen Instanzien zu melden, allwo ihnen solche, zumalen wenn etwa an dem Orte, wo sie in der Lehre gestanden, ihre erlernte Kunst, Profeßion oder Handwerck in besondern Schwung ist, nicht versaget werden wird.


4.
Was derjenige, welcher nach zurückgelegten Wander-Jahren, das Innungs- oder Meister-Recht erlangen will, zu beobachten hat.

Wenn es solchergestalt mit der Wanderschaft auf eine oder die andere Weise seine Richtigkeit hat, muß derjenige, so das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, sich deshalb wenigstens 14. Tage vor der Quartal-Versammlung bey dem Innungs-Aeltesten, im Quartal selbst aber bey versammleter Innung melden, und um Zulassung zu Fertigung derer Meister-Stücke geziemend ansuchen, dabey auch seinen Lehr-Brief und Kundschafft seines Wohlverhaltens der Innung vorlegen. Des Geburts-Briefs bedarf es hierbey nicht weiter, nachdem solcher schon bey dem Lehr-Briefe vorausgesetzet wird. Kann auch der Lehr-Brief in originali, ohne viele Weitläufigkeit und Kosten nicht herbey geschafft werden, so soll dessen beglaubte Abschrift nebst der Kundschafft hinreichend seyn.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/24&oldid=- (Version vom 1.8.2018)