Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/25

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5.
Die Muth-Jahre werden gäntzlich aufgehoben.

Die Muthzeit, oder das sogenannte Muth-Jahr wird hierdurch, nebst allen was davon abhängt, gäntzlich aufgehoben, indem geschickten Arbeitern die Erlangung des Meister-Rechts ehender auf alle Weise erleichtern, als zu erschweren, mithin auch aller unnöthiger Zeit-Verlust dabey abzuschneiden ist.


6.
Wer sich allenthalben behörig legitimirt hat, soll sofort zum Meister-Stück gelassen werden. Beschaffenheit derer zu fertigenden Meister-Stücke.

Vielmehr soll der, sothanes Recht suchende Diener oder Geselle, sobald er nur übrigens sich behörig legitimiret hat, alsbald zum Meister-Stück gelassen, und ihm dabey ohne Unterschied, er sey ein Meisters-Sohn oder ein Fremder, solche Stücke, die gegenwärtig im gemeinen Gebrauch, mithin leicht an den Mann zu bringen, nicht allzu kostbar, und gleichwohl, um seine Geschicklichkeit zu prüfen, hinreichend sind, vorgelegt und aufgegeben werden.

Die Meister-Stücke werden in denen Special-Articuln bestimmt.

Deren Bestimmungen für jede Kunst, Profeßion oder Handwerck insbesondere, bleibt zu deren Special-Articuln ausgesetzt.


7.
Strafe derer, welche sich bey Fertigung des Meister-Stücks eines Betrugs schuldig machen.

Wer bey Fertigung des Meister-Stücks, dasjenige, so er entweder allein, oder mit Beyhülfe eines andern fertigen sollen, gantz oder zum Theil von einem andern fertigen läßt, soll der Innung zu vierfacher Erlegung des Meister-Geldes verfallen seyn, und ein anderes Meister-Stück selbst machen.

Kommt dergleichen Betrug nach der Zeit erst heraus, so wird er des erlangten Innungs- oder Meister-Rechts verlustig, und muß er, wenn er weiter als Meister arbeiten will, solches von neuem suchen.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/25&oldid=- (Version vom 1.8.2018)