Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/26

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
8.
Das Meister-Stück behält der, so es gefertiget.

Die verfertigten Meister-Stücke verbleiben dem Verfertiger eigenthümlich.

Wie die Beschaffenheit des Meister-Stücks zu untersuchen.

Sie sind von versammleter Innung zu besichtigen und ohnpartheyisch zu beurtheilen.

Die sich veroffenbarenden Mängel sind der Obrigkeit anzuzeigen.
Was die Obrigkeit dieserhalb zu verfügen hat.

Keineswegs aber mag dieselbe, die daran befindlichen Fehler mit Geld-Bußen eigenmächtig abzuthun, sich anmassen. Vielmehr muß, wenn etwas daran auszusetzen, solches schlechterdings der Obrigkeit angezeiget werden.

Diese hat große Fehler, so eine Unwissenheit des Arbeiters in dem, was er als Meister nothwendig wissen muß, verrathen, keineswegs zu übersehen, sondern denselben, befundenen Umständen nach dahin, daß er, noch 1. 2. auch wohl 3. Jahre wandern, mehrere Geschicklichkeit zu erlangen suchen, und sodann sich wieder melden soll, anzuweisen.

Kleine Fehler hingegen können vor geringe Geld-Bußen, die jedoch zusammen über Zwey Thaler ansteigen müssen, und halb der Obrigkeit, und halb der Innung anheim fallen, erlassen werden.


9.
Einige Künstler, Profeßionisten und Handwercker sind vor Erlangung des Innungs- oder Meister-Rechts zu examiniren, auch haben sie sich das erforderliche Handwerckszeug anzuschaffen.

Damit man von der Geschicklichkeit desjenigen, so das Innungs- oder Meister-Recht zu erlangen suchet, desto mehr versichert sey, ist selbiger bey denenjenigen Künstlern, Profeßionisten und Handwerckern, denen ein besonderes Reglement wegen Verfertigung ihrer Waaren vorgeschrieben ist, oder künftig noch vorgeschrieben werden wird, nach selbigem zu examiniren, ob er alles dessen, was zu seiner Profeßion erforderlich, völlig kundig sey. Sind bey selbiger besondere Werckzeuge vorgeschrieben, so muß er, ehe er aufgenommen werden kann, sich solche zuförderst angeschafft haben.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/26&oldid=- (Version vom 1.8.2018)