Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/29

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Angelöbniß, daß er denen Landes-Gesetzen, denen Ordnungen der Stadt oder des Orts, da er sich niederzulassen gedencket, und diesen General- sowohl, als seiner Kunst oder seines Handwercks Special-Articuln sich gemäß verhalten wolle, ohne weitern Anstand und Weigerung, nach erlangtem Bürger-Recht, zum Innungs- oder Mit-Meister angenommen, in das Innungs- oder Meister-Buch eingeschrieben, und zum Genuß aller Rechte und Freyheiten der Kunst, Profeßion oder des Handwercks zugelassen werden.


14.
Innungs- und Handwercks-Zusammenkünfte sind zu halten.
Von selbigen soll sich ohne hinlängliche Ursache kein Meister ausschließen.
Strafe derer, so zu spät kommen, oder ohne Erlaubniß derer Aeltesten wegbleiben.

Die Innungs-Genoßen oder Meister kommen an denen bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck hergebrachten Zeiten zusammen, und müssen sich alsdenn zur bestimmten Stunde ordentlich einfinden, und ohne hinreichende, denen Aeltesten der Innung vorhero bekannt gemachte und von ihnen gebilligte Ursache, nicht außenbleiben. Widrigenfalls derjenige, der zu spät, und nach bereits geöfneter Zusammenkunft und Lade, erscheint, Zwey Groschen, derjenige aber, so ohne Vergünstigung derer Aeltesten außenbleibet, Vier Groschen jedesmal zur Strafe in die Innungs-Casse oder Lade zu erlegen schuldig, und hiernächst zu alledem, was bey versammleter Innung beschloßen werden kann, und in seiner Abwesenheit von der versammleten Innung beschloßen worden, gehalten seyn soll.


15.
Gewisse bisher bey Innungen gewöhnlich gewesene Geld-Bussen sind beyzubehalten.
Wie viel sie betragen können.

Auch sollen die sonst bey denen Innungen und Handwerckern gewöhnlichen Bussen, z. E. wegen Gewehrtragens, offenbarer Lügen und dergleichen, in so ferne sie zu Erhaltung guter Ordnung dienen, fernerhin beybehalten werden, jedoch keine über Sechs Groschen höchstens ansteigen.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/29&oldid=- (Version vom 1.8.2018)