Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/33

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24.
Wie es mit Verwaltung derer Innungs- und Handwercks-Gelder zu halten.

Die Verwaltung aller und jeder Innungs- oder Handwercks-Gelder soll von denen Aeltesten und Cassen-Deputirten gemeinschaftlich besorgt, und nichts dabey einseitig vorgenommen werden. Die von einem Quartal bis zum andern eingehenden Gelder heben die Aeltesten und Cassen-Deputirten immittelst in einer besondern, mit zwey Schlüsseln vesehenen Büchse auf, und bestreiten davon die binnen solcher Zeit vorfallenden ohnverschieblichen Ausgaben, müssen aber darüber beym nächsten Quartal ordentliche Rechnung ablegen, und den Bestand zur Innungs-Casse oder Lade jedesmal einliefern.


25.
Wie es mit Berechnung derer Innungs- und Handwercks-Einkünfte zu halten.
Die Aeltesten und Cassen-Deputirten haben sich bey Verwaltung derer ihnen anvertrauten Gelder treu zu erweisen.

Die völlige Jahres-Rechnung nebst deren Belegen, ist von beyden alljährlich in demjenigen Quartal, welches eine jede Innung ein vor allemal darzu bestimmen wird, oder bereits bestimmt ist, der versammleten Innung vorzulegen, von selbiger durchzugehen, und nach befundener Richtigkeit abzunehmen, zu quittiren, und in der Innungs-Casse oder Lade, um künftiger Nachricht willen, aufzuheben, und haben sowohl die Aeltesten, als Cassen-Deputirten, in getreulicher Verwahrung und Berechnung derer gemeinen Gelder, um so viel sorgfältiger ihrer Pflicht wahrzunehmen, da sie, und nach ihrem Tode deren Erben, alle erweißliche Defecte zu vertreten, und der Innung zu erstatten schuldig sind.

26.
Die ordentlichen Beyträge zur Innungs-Casse sind zu entrichten, ausserordentliche dürfen, ohne Bewilligung der Obrigkeit, nicht eingebracht werden; auch kann aus einer ohne Einwilligung der Obrigkeit ausgestellten Verschreibung gegen die Innung nicht, wohl aber gegen die Aeltesten und Cassen-Deputirten geklagt werden.

Der ordentliche Beytrag zur Innungs-oder Handwercks-Casse bleibet vor der Hand, so, wie er bey jeder Innung hergebracht ist.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/33&oldid=- (Version vom 1.8.2018)