Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/36

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zu versehen, mithin bey denen Aeltesten, so oft er in Innungs-Sachen gerufen wird, sich einzustellen, und die ihm anbefohlenen Verrichtungen, als die Ansage zu denen Quartalen, die Einforderung derer Beyträge von denen Zunft-Genossen, und dergleichen, zu besorgen verbunden. Keinesweges aber mag ihm das Einschencken und Aufwarten bey denen Innungs-Versammlungen aufgebürdet werden.

Wie es zu halten, wenn der Jungmeister sein Amt zu verwalten, verhindert wird.
Wer mit diesem Jungmeister-Amte zu verschonen.

Würde er durch Kranckheit oder andere erhebliche Hindernisse, sein Amt zu verrichten, auf eine Zeitlang ausser Stand gesetzt, soll er die Aeltesten in Zeiten davon benachrichtigen, damit inzwischen der in der Reihe zunächst vor ihm stehende Meister seine Stelle zu vertreten angewiesen werde. Von diesem Jungmeister-Amt aber sind diejenigen Meister, so sich an dem Orte, wo die Innung oder Lade befindlich, nicht wesentlich aufhalten, ingleichen diejenigen, so bereits an andern Orten Meister gewesen sind, als welchen bey der Aufnahme in eine andere Zunft, ihr Platz nach denen Jahren ihrer Meisterschaft anzuweisen ist, befreyet.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/36&oldid=- (Version vom 1.8.2018)