Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/38

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wenn selbige über 40. Meister starck ist, nur der Vierte Theil mit zur Leiche gehen.


32.
Die Arbeit soll tüchtig gefertigt, auch aller Betrug und unnöthiger Aufenthalt dabey vermieden werden.
Denen, welche ihre Kunden zur Ungebühr aufhalten, kann die Arbeit weggenommen werden.

Ein jeder Innungs-Genosse oder Meister soll tüchtige und dauerhafte Arbeit machen, von der darzu erhaltenen Zuthat nichts entwenden, und niemanden mit der bestellten Arbeit über die Gebühr aufhalten, auch dahin sehen, daß ein gleiches von seinen Leuten beobachtet werde, immassen er widrigenfalls vor selbige zu stehen schuldig ist. Wer aber von einem Innungs-Genossen oder Meister zur Ungebühr aufgehalten wird, dem soll, ihm die Arbeit wegzunehmen und sie einem andern Innungs-Genossen oder Meister zu übergeben, frey stehen, ohne daß letzterer sich deren Annehmung weigern, oder deshalb einen Nachtheil bey der Innung zu besorgen haben dürfe.


33.
Die Innungs-Genossen oder Meister sollen ihre Kunden im Preiße nicht übersetzen, vielweniger derer Preiße halber, untereinander Abrede nehmen, noch die, so wohlfeiler verkaufen oder arbeiten, strafen.

Weder eintzelne Innungs-Glieder oder Meister, noch gantze Innungen, sollen diejenigen, so bey ihnen arbeiten lassen, oder von ihnen kaufen, im Preiße übersetzen: Vielweniger durch heimliche Abreden und Verbindungen die Arbeit auf einen gewissen Preiß zu setzen, und diejenigen ihres Mittels, so unter selbigen arbeiten oder verkaufen, für anstößig zu halten, oder gar zu bestrafen, sich unterfangen.

Dergleichen Abreden sollen ungültig und diejenigen, so dergleichen genommen, in 50. Thlr. Strafe verfallen seyn.

Wie denn auch Niemand an dergleichen Abrede gebunden seyn, vielmehr die Innung, so dergleichen getroffen, um Funfftzig Thaler bestrafet, von solcher Strafe ein Drittel der Obrigkeit, ein Drittel denen Armen-Häußern,

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/38&oldid=- (Version vom 1.8.2018)