Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/42

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40.
Einen Innungs-Genossen oder Meister, welcher sich von einem Orte wegwendet, verbleibt das dasige Innungs- oder Meister-Recht Ein Jahr lang.

Wendet sich ein Innungs-Genoß oder Meister von einem Orte hiesiger Lande an einen andern, so stehet ihm frey, das Innungs- oder Meister-Recht an ersterm Orte annoch Jahr und Tag, gegen die Continuation des vorherigen Beytrags, beyzubehalten.

Verläßet er hiesige Lande, ohne Vorbewußt der Obrigkeit und Innung, so ist er solchen Rechts verlustig.

Verläßet er aber hiesige Lande, und ziehet auswärts, ohne sich bey der Obrigkeit zu melden, und bey der Innung sich zu Festsetzung seines vorherigen Beytrags zu erklären, auch solchen hernach würcklich zu leisten, so ist er des Innungs- oder Meister-Rechts verlustig, und muß daßelbe bey seiner Rückkunft gantz von neuem lösen.


41.
Wie sich die Innungen nebst ihren Dienern oder Gesellen bey entstandenem Feuer zu verhalten haben.

Bey entstehender Feuers-Gefahr, müssen die nach jeden Orts Feuer-Ordnung zum Löschen verbundene Innungs-Genoßen oder Meister, und deren Diener oder Gesellen, so bald Lermen geschlagen oder gestürmt wird, sich mit ihrem zum Löschen und Einreißen, ingleichen zum Repariren des Feuer-Geräths brauchbaren Werckzeuge, ohnverzüglich zum Feuer, oder dem ihnen, nach jeder Feuer-Ordnung, insbesondere angewiesenen Ort begeben, und sich von denenjenigen, so dabey die nöthigen Anstalten zu machen haben, zum löschen, wehren und retten, ohnweigerlich gebrauchen lassen.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/42&oldid=- (Version vom 30.4.2018)