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42.
Welchen Gesetzen die Innungs-Mitglieder unterworfen.
Heimliche Innungs- und Handwercks-Schlüße werden nochmals verboten.
Diese General-Articul und die besondern Reglements sind in denen Quartalen abzulesen.

Schlüßlich sind sämmtliche Innungs-Genossen und Meister, sowohl denen Landes-Gesetzen, als des Orts, wo sie sich aufhalten, Statuten, nicht minder diesen General- und ihrer Kunst, Profeßion oder Handwercks Special-Articuln, auch denen ihnen vorgeschriebenen oder noch vorzuschreibenden Reglements allein, keinesweges aber denen von ihnen heimlich, und ohne der Obrigkeit Concurrenz, getroffenen Abreden und Innungs- oder Handwercks-Schlüssen, als welche hierdurch bey der Art. 33. beniemten Strafe verboten, und vor ungültig und ohnverbindlich erkläret werden, Folge zu leisten schuldig: Und sollen sothane Articul und Reglements zu ihrem Unterricht in denen Quartalen von Wort zu Wort verlesen werden.


Wie Wir nun diese General-Articul von sämtlichen Innungen derer Künstler, Profeßionisten und Handwercker genau beobachtet wissen wollen, Uns jedoch, sowohl bey Revision und Confirmation derer Articul jeder Innung insbesondere, als sonst, vorkommenden Umständen nach, von denen in diesen General-Articuln enthaltenen Vorschriften Ausnahmen zu machen, oder selbige durch Zusätze zu erläutern, vorbehalten, auch diejenige Gewerbe, welche bisher ohne Innungen bestanden, dabey ferner gelassen, und daher auf dieselben nur diejenigen Dispositionen dieses Mandats, die eine eigene Innung nicht voraussetzen, angewendet wissen wollen; Gestalt denn dessen Vorschriften ohnehin nicht auf die Academien derer bildenden Künste allhier und zu Leipzig, noch auf die Manufacturiers bey Unsern Manufacturen, zu ziehen sind:

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/43&oldid=- (Version vom 7.5.2020)