Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/5

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Zusammenkunft bey denen Aeltesten, der Aufnahme halber, gebührend zu melden.


4.
besonders bey seinem Erscheinen vor versammleter Innung oder Handwercke.

Bey der Innungs-Zusammenkunft selbst, muß er sich dem versammleten Mittel durch seinen Lehrherrn oder Meister vorstellen lassen, seinen Geburts-Brief, oder andere hinlängliche Bescheinigung seiner ehelichen Geburt, und nach denen Landes-Gesetzen erforderliche gültige Urkunden wegen seines Herkommens, auch, daferne er Bauern-Standes, das geordnete Obrigkeitliche Attestat, wie er bereits Vier Jahre von seinem 14ten Jahre an, bey der Landwirthschaft gedienet, zugleich produciren, und solches samt denen übrigen erforderlichen Urkunden in den Händen des Handwercks lassen, hiernächst, wenn er Leibeigen gebohren wäre, die schriftliche Einwilligung seiner Grund-Herrschaft beybringen.


5.
Lehrlinge können auch ausser denen Innungs-Zusammenkünften aufgedungen werden.

Bey denenjenigen Künstlern, Profeßionisten und Handwerckern, welche des Jahres nur einmal, oder noch seltener Zusammenkunft oder Lade halten, kann der Lehrling, wenn es die Umstände nicht gestatten, daß mit dessen Aufdingung bis zur nächsten Zusammenkunft der Innung angestanden werde, auch zu anderer Zeit vor denen Ober-Aeltesten und Beysitzern, mit Beobachtung dessen, was in vorstehenden §§phis enthalten, aufgedungen werden.


6.
Künstler, Profeßionisten und Handwercker sollen denenjenigen, welche nach denen Landes-Gesetzen für ehrlich zu achten, des Herkommens halber, keine Ausstellung machen.

Wegen des Herkommens sollen die Künstler, Profeßionisten und Handwercker niemanden, als denen in den

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/5&oldid=- (Version vom 1.8.2018)