Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/7

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9.
Was in Ansehung der für den Lehrling zu bestellenden Caution zu beobachten.

Dem Lehrherrn oder Meister stehet zwar frey, zu desto beßerer Versicherung des guten Verhaltens eines Lehrlings, sich in der zeither gewöhnlichen Maße, auch noch ferner für selbigen eine, nach Beschaffenheit derer Umstände, von der Innung zu ermäßigende Caution, welche entweder baar zur Innungs- oder Handwercks-Casse niederzulegen, oder durch einen, auch mehrere tüchtige Bürgen, die zu dem Ende bey des Lehrlings Aufnahme in Person zugegen seyn müssen, zu versichern ist, bestellen zu lassen; jedoch hat die Obrigkeit dahin zu sehen, daß durch diese Cautions-Bestellung arme Kinder von Erlernung derer Künste, Profeßionen und Handwercker nicht abgehalten werden.

Wie es mit der Caution zu halten, wenn der Lehrling aus der Lehre entläuft.
Strafe eines entlaufenen Lehrlings, wenn er sich bey seinem Lehrherrn oder Meister wieder einfindet.

Entläuft der Lehrling vor Ausgang derer bestimmten Jahre aus der Lehre, und stellt sich binnen Sechs Wochen bey seinem Lehrherrn oder Meister nicht selbst, oder durch Zuthun seiner Bürgen wieder ein, so wird von der für ihn bestellten Caution, nach Obrigkeitlichen Ermeßen, zuförderst dem Lehrherrn oder Meister dasjenige, was ihm der Lehrling erweislich veruntrauet, oder zu Schaden kommen lassen, vergütet, der Ueberrest aber in der Innungs- oder Handwercks-Casse verrechnet. Doch sollen die Bürgen, wenn er zurückkehrte, wider ihren Willen ferner in Bürgschaft zu bleiben, nicht verbunden seyn; Vielmehr muß alsdann für den zurückkehrenden Lehrling anderweit eine von denen Aeltesten oder Ober-Meistern und Raths-Deputirten zu bestimmende Caution bestellt, und solche baar zur Innungs- oder Handwercks-Casse niedergeleget werden: der entlaufene Lehrling aber zur

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/7&oldid=- (Version vom 1.8.2018)