Seite:Instruktionen an den Oeconomus und Förster der Landgräflichen Universität Gießen.pdf/5

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Windschlägen, sollen ohnver-
längt zu Clafter geschlagen
u[nd] wie in Herrschaftl[ichen] Waldung[en]
brauchlich versilbert werden.

13. Wann sich in denen Univers[itäts]
Waldungen einige Mastung zei-
get, hat der Förster dahin zu
sehen u[nd] Frist darüber zu halten,
daß des zeitigen Pfarrers
u[nd] derer beÿden Hofleuthe
Schweine noch vor Michaeli
sich des Walds in so lang ent-
halten müßen, bis die Mastung
behoerig verlehnt worden.

14. Die Mast selbsten aber soll jedes-
mahl zum Nutzen Hochlobl[iche]r
Univers[ität] so hoch als selbige
zu bringen, befindender Ding[en]
nach, entweder überschlag od[er]
stückweiß verlehnt„ und behoe-
rig verrechnet werden.

15. Soll der Förster genaue Auskunft
geben, daß sich niemand, wer
der auch seÿe, Bucheckern zu schla-
gen oder Eicheln zu lesen, unter
fange, sondern dergleichen Uber-
tretter beÿ dem Forstambt, gleich
andern Holtzfrevelern, an gebe
u[nd] zur behoerig[en] Strafe ziehen
laße. drtzl. und