Instruction vor einen zeitigen Oeconomus und Förster derer Landgräflichen Universität Gießen Waldungen bey Caldern betrf. | |
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Windschlägen, sollen ohnver-
längt zu Clafter geschlagen
u[nd] wie in Herrschaftl[ichen] Waldung[en]
brauchlich versilbert werden.
13. Wann sich in denen Univers[itäts]
Waldungen einige Mastung zei-
get, hat der Förster dahin zu
sehen u[nd] Frist darüber zu halten,
daß des zeitigen Pfarrers
u[nd] derer beÿden Hofleuthe
Schweine noch vor Michaeli
sich des Walds in so lang ent-
halten müßen, bis die Mastung
behoerig verlehnt worden.
14. Die Mast selbsten aber soll jedes-
mahl zum Nutzen Hochlobl[iche]r
Univers[ität] so hoch als selbige
zu bringen, befindender Ding[en]
nach, entweder überschlag od[er]
stückweiß verlehnt„ und behoe-
rig verrechnet werden.
15. Soll der Förster genaue Auskunft
geben, daß sich niemand, wer
der auch seÿe, Bucheckern zu schla-
gen oder Eicheln zu lesen, unter
fange, sondern dergleichen Uber-
tretter beÿ dem Forstambt, gleich
andern Holtzfrevelern, an gebe
u[nd] zur behoerig[en] Strafe ziehen
laße. drtzl. und
: Instruction vor einen zeitigen Oeconomus und Förster derer Landgräflichen Universität Gießen Waldungen bey Caldern betrf.. Gießen 1742, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Instruktionen_an_den_Oeconomus_und_F%C3%B6rster_der_Landgr%C3%A4flichen_Universit%C3%A4t_Gie%C3%9Fen.pdf/5&oldid=- (Version vom 1.8.2018)