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J. P. Jordan: Jahrbücher für slawische Literatur, Kunst und Wissenschaft. Erster Jahrgang

§. 20. Jedes Milglied ist verpflichtet, für das Gedeihen des Vereins und die Erreichung seiner Zwecke zu wirken, und den Aufträgen der Direktion oder der Komitées zu genügen, den öffentlichen Prüfungen in Land- und Stadtschulen beizuwohnen, sich gutachtlich über die Aufführung der Schüler zu äussern, darauf zu halten, dass die Kinder der von ihnen abhängigen Personen die Schulen fleissig besuchen, und solche, die sich durch Fleiss und Fähigkeit auszeichnen, herauszufinden und dem betreffenden Komitée zu empfehlen.
Besondere Bestimmungen.
§. 21. Unterstützungen können nur Eingeborne des Grossherzogthums Posen erhalten u. s. w.

§. 22. Der empfohlene Knabe muss mindestens 10 Jahr alt, beider Sprachen mächtig sein u. s. w.

§. 23. Die Unterstützungen der Direktion werden theils iu baarem Gelde, theils in Effekten, namentlich Kleidern, Büchern und anderen nöthigen Unterrichtsmitteln für alle gemeinnützige Fächer gewährt; sie sind jedoch jederzeit widerruflich. Aus diesem Grunde hat die Direktion die durch den Verein unterstützte Jugend einer unausgesetzten Beaufsichtigung zu unterwerfen, und zu dem Ende mit deren Lehrern und Vorgesetzten fleissige Verbindung zu unterhalten.

§. 24. Nach beendigter Ausbildung der einzelnen Stipendiaten wird die Direktion sich bemühen, denselben angemessene Anstellungen zu verschaffen.

 Die so entworfenen Statuten gingen an’s Oberpräsidium und kamen in die Hände des Herrn Grafen Arnim. Derselbe gab seine Theilnahme für das Institut in folgendem Erlass zu erkennen;

 „Aus der noch an meinen Herrn Amtsvorgänger gerichteten und mir bei meinem Amtsantritte übergebenen Vorstellung habe ich sehr gern ersehen, dass es Absicht ist, in der Stadt Posen einen Verein zu bilden, welcher den Zweck hat, die fähige Jugend aus der untern Volksklasse zu unterstützen und ihr die Mittel zu gewähren, sich für einen nützlichen Beruf auszubilden. — In Beziehung auf den Inhalt des entworfenen Statuts bemerke ich, dass, wie Ew. . . . Selbst anerkennen werden, der Zweck so allgemein und umfassend angedeutet ist, dass erst die spätere Entwicklung der Thätigkeit des Vereins ein bestimmtes Urtheil über seine Richtung gestatten wird. Bis dahin wird derselbe als eine erlaubte Privatgesellschaft, deren wohlthätiger Zweck im Allgemeinen alle Unterstützung[WS 1] verdient, zu betrachten sein. Im Einzelnen finde ich bei dem Inhalt des Statuts nur zu bemerken, dass den Vorstehern resp. Mitgliedern des Vereins eine Einwirkung auf den öffentlichen Schulunterricht und die Schulzucht, oder eine Beaufsichtigung der Schulvorstände oder Lehrer nicht eingeräumt werden kann, und der Besuch der Schulen seitens derselben auf die öffentlichen Prüfungen beschränkt bleiben muss. Dass die Mitglieder des Vereins auf den regelmässigen Schulbesuch der von denselben unterstützten Kinder durch Ermahnung der Aeltern hinwirken, kann nur wohlthätig sein und keinem Bedenken unterliegen u. s. w.“

 Auf ein späteres Vorstellen bevorwortete Graf Arnim die Portofreiheit der Korrespondenzen des Vereins, welche für den Umfang des Grossherzogthums auch ertheilt wurde. So begann denn am 21. September 1841 die Wirksamkeit der Statuten und der, namentlich auch durch den verstorbenen Herrn Erzbischof von

Anmerkungen (Wikisource)

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J. P. Jordan: Jahrbücher für slawische Literatur, Kunst und Wissenschaft. Erster Jahrgang. Robert Binder, Leipzig 1843, Seite 317. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Jahrb%C3%BCcher_f%C3%BCr_slawische_Literatur,_Kunst_und_Wissenschaft_1_(1843).pdf/328&oldid=- (Version vom 14.9.2022)