Seite:Johann Nikolaus Schwendlers zuverlässiger Bericht von der gegenwärtigen Verfassung der Universität Marburg.pdf/32

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fände, und selbst die hitzigen Fieber bey weiten nicht so gefährlich zu seyn pflegten.

Ruhe und Sicherheit

Die Ruhe und Sicherheit betreffend, so werden die Stöhrer derselben, vermöge der acedemischen Gesetze und des vorhandenen scharffen Duellmandats, auch hier nicht gedultet. Ja, es kommt selbst den meisten Herren Studenten derjenige, so sich durch eine blos eingebildete Tapfferkeit und durch ohnnöthige Händel hervorthun will, unleidlich für. Noch weniger aber pflegt solche Ruhe von dem in Friedenszeiten hier in Besatzung liegenden Königl. Leibregiment zu Fus gestöret zu werden.

Glücksspiele sind verbotten.

Weil aber das Spielen insgemein zu Uneinigkeit und anderen losen Händeln Anlaß giebt: so sind alle Glückspiele, z.  E. Farao, Bassette, Lansquenet u.  s.  f. bey hoher Strafe verbotten.

Da es auch gar oft geschieht, daß junge Leute durch Schuldenmachen in Unordnung und Unglück gerathen: so ist den Glaubigern diesfals durch heilsame Verordnungen Ziel und Maase gesezt, und dadurch solchem Unheil möglichst vorgebeuget worden. [1]

  1. Das neueste Mandat, so deswegen vom 20. Decemb. 1746 ergangen, ist folgender Gestalt abgefaßt: Wir Friedrich von GOttes Gnaden, der Schweden, Gothen und Wenden König, etc. etc. etc. Fügen jedermänniglich in Unsern Heßischen Fürstenthümern und darzu gehörigen Graf- und Herrschaften nebst Entbietung Unserer Königlichen Gnade hiermit zu wissen: [29] Nachdem Wir mißfällig vernommen, was massen denen auf Unsern Universitäten zu Marburg und Rinteln sich befindenden fremden und einheimischen Studiosis öfters verschiedene, theils grosse Summen an Geld und Waaren geborget, selbige dadurch zu Versäumung ihrer Studien und allerley Debauchen verleitet, zu ihrem und der Ihrigen Schaden und Ruin in Schulden gebracht, mithin die Eltern ihre Kinder dahin zu sende, abgeschrecket, Unsern Universitäten aber ein übler Ruf zugezogen werde. Und Wir dann zu gäntzlicher Abstellung solchen schädlichen Borgens, die von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren so wohl als Uns selbst vorhin verschiedentlich besonders in anno 1659. den 8ten Junii, anno 1665. den 20. Junii, sodann anno 1735. ergangene Verordnungen zu erneuern und zu erläutern nützlich und nöthig erachtet; So ordnen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß vors künftige niemand, er seye Christ oder Jude, einem auf Unsern Universitäten zu Marburg oder Rinteln befindlichen Studioso, ohne Vorwissen und Bewilligung der Eltern, Vormünder, und die an deren Statt sind, oder auch eines jederzeitigen Protectoris Academiae mehr als fünf Reichs-Thaler an baarem Geld creditiren, widrigen Falls aber, wann die Sache zur Klage kommt, ihme die obrigkeitliche Hülffe versaget, und Falls sich etwa ein beym Borgen mit untergelauffener Dolus veroffenbaret, derselbe mit einer empfindlichen fiscalischen Straffe beleget werden solle. Gestalten dann auch bey allen andern von Christen und Juden etwa beschehenen wucherlichen creditiren der Waaren und Handeln, mit Kauffen, Verkauffen, Vertauschen, in Versatz nehmen, oder wie [30] es sonsten geschehen mag, dieses also zu beobachten ist. Und insonderheit denen Billardierern, Coffe-Wirthen, Apotheckern in Ansehung der Sachen, so keine Medicin sind, Ballmeistern, Confituriers und andern das denen Studiosis nur zur Verschwendung und Uppigkeit beschehende Waaren- und andere Borgen bey gleichmässiger Ahndung und allenfalsig-fiscalischer Straffe hiermit verbotten wird. Hingegen aber, so viel die bey Cramern, Wirthen, Kaufleuten, Schneidern, auch sonstigen Handwercks- und andern Leuten, für Kleidung, Speisung, Bücher, Logiment und andere Nothdurft gemachte Schulden betrift, wann sich dabey keine Gefährde oder Ubermase äussert, solche darunter nicht zu verstehen, vielmehr alle dienliche Mittel an Hand zu nehmen sind, damit diesen Creditoren zu ihren rechtmässigen Forderungen ohnverlängt verholffen werde. Zu welchem Ende dann derjenige Studiosus, welcher wegziehen und nicht bezahlen will, wie auf andern Universitäten auch geschiehet, arrestirt, und bis er diese seine Creditores befriediget hat, hingesetzt werden soll. Damit sich nun niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge; So soll diese erneuert- und erläuterte Verordnung so wohl überall in unsern Landen, als auch insbesondere auf denen Universitäten zu Marburg und Rinteln unterm Glockenschlag publicirt und gemöhnlicher Orten zu jedermanns Wissenschaft affigiret werden. Urkundlich Unsers freundlich vielgeliebten Herrn Brudern des Statthalters Liebden eigenhändigen Unterschrift und nebengedruckten Unsers Königl. Fürstl. [31] Secret-Insiegels. So geschehen zu Cassel den 20. Tag Decembr. 1746. Nomine Regis WILHELM. (L.S.) Vt. Calckhoff.