Seite:Johann Nikolaus Schwendlers zuverlässiger Bericht von der gegenwärtigen Verfassung der Universität Marburg.pdf/33

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Preiß der Quartiere. Nachdem dieser Ort schon so lange mit der Universität versehen gewesen: so ist leicht zu erachten, daß es nicht an solchen Häusern fehle, worinne



Nachdem Wir mißfällig vernommen, was massen denen auf Unsern Universitäten zu Marburg und Rinteln sich befindenden fremden und einheimischen Studiosis öfters verschiedene, theils grosse Summen an Geld und Waaren geborget, selbige dadurch zu Versäumung ihrer Studien und allerley Debauchen verleitet, zu ihrem und der Ihrigen Schaden und Ruin in Schulden gebracht, mithin die Eltern ihre Kinder dahin zu sende, abgeschrecket, Unsern Universitäten aber ein übler Ruf zugezogen werde. Und Wir dann zu gäntzlicher Abstellung solchen schädlichen Borgens, die von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren so wohl als Uns selbst vorhin verschiedentlich besonders in anno 1659. den 8ten Junii, anno 1665. den 20. Junii, sodann anno 1735. ergangene Verordnungen zu erneuern und zu erläutern nützlich und nöthig erachtet; So ordnen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß vors künftige niemand, er seye Christ oder Jude, einem auf Unsern Universitäten zu Marburg oder Rinteln befindlichen Studioso, ohne Vorwissen und Bewilligung der Eltern, Vormünder, und die an deren Statt sind, oder auch eines jederzeitigen Protectoris Academiae mehr als fünf Reichs-Thaler an baarem Geld creditiren, widrigen Falls aber, wann die Sache zur Klage kommt, ihme die obrigkeitliche Hülffe versaget, und Falls sich etwa ein beym Borgen mit untergelauffener Dolus veroffenbaret, derselbe mit einer empfindlichen fiscalischen Straffe beleget werden solle. Gestalten dann auch bey allen andern von Christen und Juden etwa beschehenen wucherlichen creditiren der Waaren und Handeln, mit Kauffen, Verkauffen, Vertauschen, in Versatz nehmen, oder wie