Seite:Johann Nikolaus Schwendlers zuverlässiger Bericht von der gegenwärtigen Verfassung der Universität Marburg.pdf/8

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ich hiermit bey Vollstreckung dieses hohen Befehls in den mir davon bekannten Umständen blos der Wahrheit, in der übrigen aber der glaubwürdigen Erzehlung anderer, die ich darum befragt habe, nachgehen werde.

Eurer Excellenz dürfte zwar an der ehemaligen Verfassung dieser hohen Schule wenig gelegen seyn: inwischen möchte es auch vielleicht nicht mißfällig seyn, wenn ich vorher einen einzigen Blick in die vorige Zeiten, und mit wenigen einen Versuch thue, was sie schon vor zweyhundert Jahren fürgestellt habe.

Dieser Universität Ruhm in vorigen Zeiten.

Um eben diese Zeit, da die Universitäten noch nicht so zahlreich, oder sich selbst untereinander fast überlästig waren, gabe die von dem Landgrafen Philipp dem Großmüthigen, höchstseligen Andenckens, im Jahr 1527.[1] zu Marburg angelegte

  1. Sie ist also, weil die Wittenbergische vorhero catholisch war, die erste protestantische Universität. Ihr Stifter, Herr Landgraf Philipp, pflegte zu sagen: Die Universität / so wir angerichtet, ist uns, unserm Fürstenthum und gemeinen Nutzen lieber und nützer, denn alle Mönch und Nonnen in den Klöstern. Zu deren Unterhalt schlug er verschiedene Vogteyen, welche auch noch heut zu Tage derselben zuständig sind. Die Kirche des des sogenannten Kugelherrn-Ordens wurde den Theologen, das Dominicaner-Closter den Juristen, und das Barfüsser-Closter den Medicis und Philosophen zum öffentlichen Hörsaal eingeräumet, wie sie dann auch noch alle darzu gewidmet und in gutem Stande sind. Nicht weniger wurde diese Universität mit herrlichen und noch fortdaurenden Privilegien [5] versehen. Dahin rechnet man fürnemlich das Forum privilegiatum, vermöge dessen, absonderlich in causis civilibus, die Studenten und alle unter der Unversität stehende Personen, nach dem Exempel der Clericorum, anderswo, als vor dem Prorector, weder belangt werden, noch sich, wenn sie auch wolten, belangen lassen können. Dieses gehet so weit, daß ein anderer, z.  E. ein Bürger, den ich vor seinem Stadt-Gericht belangt habe, keinesweges daselbst, sondern nur vor meinem Foro academico seine wider mich habende Gegenklage anzustellen befugt ist. Ferner gehöret hieher die Freyheit von Zoll, Accis und allen bürgerlichen Abgaben; Ingleichen die Jagdgerechtigkeit in einem nahe bey der Stadt gelegenen und 7. Stunde im Umfang habenden District.